Bedarfsermittlung

Das Sachgebiet der Bedarfsermittlung arbeitet auf der Grundlage des § 90 SGB IX Abs. 1, der die Aufgabe der Eingliederungshilfe beschreibt. Hier steht die Förderung und Befähigung im Mittelpunkt, um die Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Die Eingliederungshilfe umfasst bspw. Leistungen zur sozialen Teilhabe in Form von

  • Assistenz, Leistungen in besonderen Wohnformen,
  • Leistungen am Arbeitsleben in Werkstätten für behinderte Menschen,
  • Budgets für Arbeit, Leistungen im Rahmen eines persönlichen Budgets,
  • Tagesgruppenbesuche, Fördergruppenbesuche, Frühförderung, Integrationshelfer in KITA und Schule,
  • Leistungen bei Hilfsmitteln,
  • Leistungen der ergänzenden EGH in Pflegeheimen u.a.

Im Rahmen der Gesamtplanerstellung sieht die Gesetzgebung vor, die individuellen Ziele, die Bereiche, in denen Hilfe notwendig ist und Barrieren bestehen, schriftlich zu erfassen. Dies geschieht in einem für M-V einheitlichen Formular, dem Integrierten Teilhabeplan (ITP). Die Gesetzgebung gibt vor, dass für jeden Leistungsberechtigten der Eingliederungshilfe, sei es nun ein Kind oder Erwachsener, eine individuelle Bedarfsermittlung spätestens alle zwei Jahre zu erstellen ist.

Sachgebiet Bedarfsermittlung

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