Eingliederungshilfe
Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Leistungen der Eingliederungshilfe können für Leistungsberechtigte bis zum 18. Lebensjahr und für Erwachsene erbracht werden und umfassen gemäß § 102 SGB IX:
1. Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§ 109 SGB IX i.V.m. § 42 Abs. 2 und 3 SGB IX)
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 111 SGB IX i.V.m. §§ 58-62 SGB IX)
3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 112 SGB IX i.V.m. § 75 SGB IX)
4. Leistungen zur sozialen Teilhabe (§ 113 SGB IX i.V.m. §§ 77-82 SGB IX)
Sachgebiet Eingliederungshilfe
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