Bild eines rosa Führerscheins © pexels.com

Führerschein-Umtausch im Landkreis Rostock

Ab dem 20. Februar können Anträge für den Pflichtumtausch der Führerscheine sowohl postalisch als auch digital eingereicht werden.

Dafür bereitet der Landkreis Rostock ein Online-Formular vor, das in den nächsten Tagen freigeschaltet wird. In den Kreishäusern sowie in den Amtsverwaltungen liegen darüber hinaus gedruckte Antragsformulare aus, sodass ein Antrag auch unabhängig vom Internet möglich ist. So können sich Einwohnerinnen und Einwohner die für sie naheliegendste Möglichkeit der Antragstellung aussuchen.

Weitere Informationen dazu, wie Sie Ihren Führerschein umtauschen, einen Erstantrag stellen oder als Berufskraftfahrer einen Termin vereinbaren können, finden Sie hier.

Informationen zum Pflichtumtausch von Führerscheinen in den kommenden Jahren 

Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine müssen in den kommenden Jahren in den neuen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Der Zeitraum der Umtauschpflicht wird durch die Anlage 8 e (zu § 24 a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)) konkretisiert.
Die Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964 müssen ihren Papierführerschein bis zum 19. Januar 2023 umtauschen.
Um lange Wartezeiten zu vermeiden, nutzen Sie bitte die empfohlenen Schwerpunktzeiträume:

Geburtsjahrgänge 1959/1960 bis zum 19.07.2022
Geburtsjahrgänge 1961/1962 bis zum 19.10.2022
Geburtsjahrgänge 1963/1964 bis zum 19.01.2023

Führerscheininhaber mit einem Geburtsjahr vor 1953, müssen ihren Führerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen. Dies gilt unabhängig vom Ausstellungsdatum.

Führerscheine, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind nicht mehr unbegrenzt gültig, sondern nur noch 15 Jahre lang. Danach ist eine Erneuerung notwendig. Eine Wiederholung der Fahrprüfungen ist nicht erforderlich, es bedarf lediglich einer erneuten Beantragung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.

Auch alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine sind nicht mehr unbegrenzt gültig. Durch eine Rechtsänderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)  müssen die bisher ausgegebenen Führerscheine in den kommenden Jahren in den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden. Der Zeitraum der Umtauschpflicht wird durch die Anlage 8 e zu § 24 a FeV konkretisiert.

Der 19. Januar 2033 ist der letzte Stichtag für den Umtausch, für einige Führerscheine  – je nach Geburts- oder Ausstellungsjahr - greift die Umtauschpflicht schon vorher. Es wird wie folgt unterschieden:

Für Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind, ist das Geburtsjahr ausschlaggebend.

Geburtsjahr   spätester Termin des Umtausches 
Vor 195319. Januar 2033
1953 bis 195819. Januar 2022
1959 bis 196419. Januar 2023
1965 bis 197019. Januar 2024
1971 oder später19. Januar 2025


 Für Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind, ist das Ausstellungsjahr ausschlaggebend.

Ausstellungsjahrspätester Termin des Umtauschs
1999 bis 200119. Januar 2026
2002 bis 2004 19. Januar 2027
2005 bis 200719. Januar 2028
200819. Januar 2029
200919. Januar 2030
201019. Januar 2031
201119. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 201319. Januar 2033

* Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Zur Antragstellung ist Ihre persönliche Vorsprache erforderlich.

 

Erforderliche Unterlagen

  • Meldenachweis (Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses - mit aktueller Meldebescheinigung)
  • Ihren bisherigen Führerschein
  • VK-30-Karten, wenn die Fahrerlaubnis zwischen 1969 und dem 30.04.1982 erteilt wurde
  • Karteikartenabschrift der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde, sofern der bisherige Führerschein nicht vom Landkreis Rostock (Fahrerlaubnisbehörde Güstrow oder Bad Doberan) ausgestellt wurde
  • 1 Lichtbild (biometrisch) im Hochformat 45 x 35 mm aus neuerer Zeit, das Sie ohne Kopfbedeckung in einer Frontalansicht zeigt

Gebühren

  • Antragsgebühr in Höhe von 25,30 € 
  • Gebühren Direktversand Bundesdruckerei 5,10 €
  • Sollten Sie die Ausstellung einer vorläufigen Fahrberechtigung wünschen, fällt eine weitere Gebühr in Höhe von 9,00 € an (alles einzuzahlen bei Antragsstellung

Für die Änderung bzw. Festlegung weiterer Auflagen können im Einzelfall weitere Unterlagen und je nach Aufwand der Bearbeitung höhere Gebühren erforderlich sein.

Termine online ausgebucht – Ordnungswidrigkeiten wegen Pflichtumtausch von Führerscheinen werden ausgesetzt

Aufgrund der für die nächsten Jahre anstehenden Pflichtumtauschfristen ist die Auslastung in der Führerscheinstelle enorm gestiegen. Hinzu kommen die pandemiebedingten Einschränkungen und krankheitsbedingten Ausfälle.

Derzeit sind Online-Termine in der Führerscheinstelle ausgebucht. Es werden jedoch wöchentlich zurückgegebene Termine zeitnah wieder freigeschaltet.

Die Termine können immer nur für einen bestimmten Zeitraum freigeschaltet werden, da die Freischaltung der Termine von dem zur Verfügung stehenden Personal abhängt. Eine langfristige Planung ist aufgrund der schon angesprochenen Gründe nicht möglich.

Die nicht fristgerechte Einhaltung des Pflichtumtausches bis zum 19.01.2022 betrifft sehr viele Fahrerlaubnisbehörden in allen Bundesländern. Der Bundesrat hat mit der Sitzung vom 11.02.2022 beschlossen, dass bei Nichteinhaltung der Umtauschfrist bis zum 19.01.2022 (dies betrifft Führerscheininhaber*innen mit dem Geburtsjahr 1953 bis 1958) auf eine Ahndung von Verstößen gegen die Umtauschpflicht bis zum 19.07.2022 verzichtet wird.

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