Informationen aus dem Gesundheitsamt Thema: Keuchhusten

Keuchhusten, auch Pertussis genannt, ist eine hochansteckende bakterielle Infektionskrankheit, ausgelöst durch die Bakterien Bordetella pertussis oder Bordetella parapertussis.

Seit dem 04.11.2022 wurden dem Gesundheitsamt des Landkreises Rostock vermehrt labordiagnostische Nachweise von Bordetella parapertussis gemeldet.

Bei folgenden Symptomen bitte an Keuchhusten denken:

Mindestens 14 Tage anhaltender Husten verbunden mit

-          entweder anfallsweise auftretenden Husten oder

-          Atemgeräusch durch Einatmen oder

-          Erbrechen nach den Hustenanfällen

Bei Kindern im ersten Lebensjahr sind Husten und das Aussetzen der Atmung wichtige Kriterien.

Personen, die an Keuchhusten erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen Gemeinschaftseinrichtungen nicht betreten.

Als krankheitsverdächtig gelten Personen mit Keuchhusten-typischen Symptomen, wenn sie engen Kontakt zu einer Person mit einer bestätigten Keuchhusten-Erkrankung durch B. pertussis oder B. parapertussis während der Dauer der Ansteckungsfähigkeit hatten.

Eine Wiederzulassung zu einer Gemeinschaftseinrichtung kann für Erkrankte in der Regel fünf Tage nach Beginn einer wirksamen Antibiotikatherapie (bei Gabe von Azithromycin ggf. nach 3 Tagen) oder, wenn keine antibiotische Behandlung durchgeführt wurde, nach 21 Tagen nach Beginn des Hustens erfolgen.

Eine Wiederzulassung ist für Krankheitsverdächtige möglich:

• nach Vorliegen eines negativen Befundes mittels Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR) aus einem Nasen-/Rachenabstrich, es sei denn, der behandelnde Arzt kommt aufgrund der Gesamtbewertung aller vorliegenden klinischen und labordiagnostischer Befunde zu der Einschätzung, dass der Patient dennoch infektiös sein könnte (falsch negativer Befund) oder

• in der Regel 5 Tage nach Beginn einer wirksamen Antibiotikatherapie (bei Gabe von Azithromycin ggf. nach 3 Tagen) oder

• 21 Tage nach Beginn des Hustens, falls kein negativer labordiagnostischer Befund vorliegt bzw. keine antibiotische Behandlung durchgeführt wurde.

 

Die Aufgabe des Gesundheitsamtes ist es, die entsprechenden RKI Handlungsempfehlungen mit den jeweiligen Eltern von erkrankten Kindern und den Einrichtungsleitungen zu besprechen und ggf. zu koordinieren.

Informationsmaterialien können Eltern und Einrichtungen im Bedarfsfall per E-Mail unter abfordern.

 

Ihr Gesundheitsamt

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