Ordnungswidrigkeitenanzeige
Gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 158 Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) können Ordnungswidrigkeiten von jedermann in der zuständigen Ordnungsbehörde zur Anzeige gebracht werden. Der Anzeigende ist gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 57 StPO zur wahrheitsgemäßen Angabe verpflichtet und muss ggf. auch vor Gericht als Zeuge aussagen (§ 161 a StPO).
Ordnungswidrigkeitenanzeigen sind an keine Form gebunden.
Sie müssen allerdings folgende Informationen enthalten:
Wer zeigt an? (Name, Vorname, Anschrift und Erreichbarkeit des Anzeigenden)
Wer wird angezeigt? (Name, Vorname, Anschrift des Angezeigten)
Was wird angezeigt? (genau geschilderter Tathergang, Tatzeit, Tatort)
Anonyme Ordnungswidrigkeitenanzeigen können nur dann bearbeitet werden,
wenn durch andere Beweismittel als den Zeugen, die Tat zweifelsfrei belegt werden kann.
Bei vorsätzlicher oder leichtfertiger Erstattung unwahrer Anzeigen, werden die Kosten des Verfahrens und die Auslagen dem Anzeigenerstatter auferlegt. (§ 105 OWiG i.V.m. § 469 StPO)
Rechtsgrundlagen
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StZO)