Visa / Familiennachzug

Für die Einreise in das Bundesgebiet und den dortigen Aufenthalt benötigen Ausländer generell ein Visum. Das Visum wird über die Auslandsvertretungen (Botschaft oder Generalkonsulat) der Bundesrepublik Deutschland in dem jeweiligen Herkunftsland oder dem Land des tatsächlichen Aufenthaltes beantragt. Eine Auflistung aller Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland finden Sie auf den Webseiten der deutschen Auslandsvertretungen.

Ein Visum kann für verschiedene Aufenthaltszwecke erteilt werden. Über das genaue Antragsverfahren zur Erteilung eines Visums informieren Sie sich bitte über die Internetseite der jeweiligen Auslandsvertretung.

Hinsichtlich der Ausnahmeregelungen und dem Aufenthaltsrecht für visumsfreie Drittstaatsangehörige, welche sich bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum aufhalten können, sprechen Sie uns gerne an. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass im Einzelfall Abweichungen möglich sind.

Bei der Erteilung eines Visums ist zu unterscheiden zwischen kurzfristigen und langfristigen Aufenthalten zu unterscheiden.

 

Wer sich kurzfristig in Deutschland aufhalten will, d.h. für 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen aufgrund eines Besuchsaufenthaltes oder einer Geschäftsreise, benötigt in der Regel ein Schengen-Visum.

Für einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen benötigen Angehörige bestimmter Staaten kein Visum. Eine Übersicht über die Staaten ohne Visumpflicht erhalten Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amts.

Eine Aufenthaltserlaubnis kann nach der Einreise mit einem Schengen-Visum in der Regel nicht erteilt werden.

Für einen langfristigen Aufenthalt, also wer sich mehr als 90 Tage in Deutschland aufhalten will, wird ein nationales Visum benötigt. Dieses wird mit einer Gültigkeitsdauer von maximal einem Jahr erteilt.

Ein nationales Visum kann z.B. für den Zweck des Studiums, aus familiären Gründen, einer Beschäftigung oder zur Suche nach einem Arbeitsplatz erteilt werden. Nach der Einreise mit einem nationalen Visum wird in der Regel nach Antragstellung eine Aufenthaltserlaubnis oder Blaue Karte EU erteilt.

Für den Zeitraum nach der Einreise gilt: Wer ein nationales Visum besitzt, kann einen Aufenthaltstitel beantragen.

Auch wer Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt besitzt, kann bei Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Ausnahme: §§ 16b, 16e oder 19e des AufenthG) einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen.

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