Erläuterungen zu Begrifflichkeiten der Ausländerbehörde

Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. 

EU-Ausländer: Jeder Ausländer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und nicht Deutscher ist. 

Drittausländer: Ausländer mit Staatsangehörigkeit außerhalb der Europäischen Union 

Asylbewerber (= Asylantragsteller): - Personen, die nach Deutschland einreisen und einen Asylantrag nach dem Asylgesetz stellen 

Anerkannte Flüchtlinge: - Ausländer nach positiven Abschluss der Asylverfahren (sprich Asylberechtigungen, Zuerkennungen Flüchtlingseigenschaft) 

Abgelehnte Asylbewerber: - Ausländer dessen Asylanträge abgelehnt wurden. Mit Ablehnung werden diese aufgefordert die BRD zu verlassen und sind folglich zur Ausreise aus der BRD verpflichtet 

Ausreisepflichtige: - Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. 

Duldungsinhaber (= Aussetzung der Abschiebung): - Sind Inhaber einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung. Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen unmöglich (Gründe z.B. Krankheit, fehlendes Reisedokument, familiäre Gründe, fehlende Flugverbindung usw.) ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

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