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Eingliederungshilfe für Kinder, Jugendliche und Heranwachsende mit seelischer Behinderung

Leistungsbeschreibung

Wird eine (drohende) seelische Behinderung diagnostiziert, haben Kinder bzw. Jugendliche gemäß § 35a SGB VIII einen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Bei Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII handelt es sich um Maßnahmen der Jugendhilfe. Das Amt für Kinder- und Jugendhilfe entscheidet über die Gewährung der Hilfe, über Art, Umfang und Dauer. Im Gegensatz zur Hilfe zur Erziehung ist bei der Eingliederungshilfe das Kind/ der Jugendliche und nicht der Sorgeberechtigte anspruchsberechtigt.

Ein Gutachter (Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Arzt oder Psychologe/ Psychotherapeut mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet) muss die seelische Gesundheit des Kindes einschätzen. Er führt an, durch welche Störungen und in welchem Ausmaß das Kind bzw. Jugendlicher in welchen Lebensbereichen bereits nachweislich beeinträchtigt ist. Auf der Grundlage des Gutachtens und einer eigenen fachlichen Einschätzung der Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft trifft das Amt für Kinder- und Jugendhilfe eine Entscheidung über die zu gewährende Eingliederungshilfe.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich mit Ihren Problemen an das Amt für Kinder- und Jugendhilfe. Die Fallmanager entscheidet in einem persönlichen Gespräch, ob

  • Eingliederungshilfe für Ihr Kind infrage kommt oder
  • andere Hilfeformen besser geeignet wären.

Kommt Eingliederungshilfe infrage, müssen Sie diese beantragen.

Bis zum 15. Geburtstag stellen die gesetzlichen Vertreter den Antrag auf Eingliederungshilfe für das Kind.
Jugendliche ab 15 Jahren können Leistungen selbst beantragen. Allerdings ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten zur Aufenthaltsbestimmung erforderlich, wenn Hilfen außerhalb der Familie gewährt werden.
Ausschlaggebend ist, ob es sich bei der auftretenden Störung tatsächlich um eine seelische Behinderung handelt.

Das Amt für Kinder- und Jugendhilfe holt für die Klärung der Abweichung der seelischen Gesundheit eine Stellungnahme von einer der folgenden Fachkräfte ein:

  • Ärztin oder Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder –psychotherapie,
  • Kinder- und Jugendpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendpsychotherapeut,
  • Ärztin oder Arzt beziehungsweise Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen,
  • eigene fachliche Einschätzung der Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

Aufgrund dieser Stellungnahme und eigener Einschätzung entscheidet das Amt für Kinder- und Jugendhilfe,

  • ob und in welcher Form es die Eingliederungshilfe gewährt und
  • ob möglicherweise noch andere Hilfen nötig sind.

Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Dort ist unter anderem festgelegt,

  • welche Ziele durch die Eingliederungshilfe erreicht werden sollen, 
  • wie lange die Hilfe geleistet wird und 
  • dass eine Überprüfung der Hilfe in der Regel nach sechs Monaten erfolgt.

Die Dauer der Eingliederungshilfe hängt von der Schwere der seelischen Behinderung ab. Sie ist daher von Fall zu Fall unterschiedlich.

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock
Amt für Kinder- und Jugendhilfe

Sozialpädagogischer Dienst 

Die für Sie zuständige Ansprechperson(en) finden Sie über diese Suche.

Voraussetzungen

Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 

  • ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
  • daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Ein Facharzt muss bestätigen, dass bei Ihrem Kind eine Abweichung der seelischen Gesundheit vorliegt. Ihr Kind darf noch nicht 21 Jahre alt sein. Die Weltgesundheitsorganisation legt fest, welche psychischen Beeinträchtigungen als seelische Behinderung gelten.

Als seelische Behinderungen gelten unter anderem:

  • körperlich nicht begründbare Psychosen
  • seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns
  • Suchtkrankheiten
  • Neurosen
  • Persönlichkeitsstörungen

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Eingliederungshilfe und
  • Gutachten des Facharztes über die Abweichung der seelischen Gesundheit

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist aufgrund des intensiven Prüfverfahrens abhängig vom jeweiligen Einzelfall.

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