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Begleitetes Fahren ab 17 Jahren

Leistungsbeschreibung

Junge Leute dürfen in Deutschland ab dem 17. Geburtstag Kraftfahrzeuge der Klasse B fahren, wenn sie die Fahrprüfungen in Theorie und Praxis bestanden haben und mindestens eine namentlich benannte Person sie begleitet. Die Voraussetzung dafür ist der Besitz der Prüfungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre", die man nach einer Fahrschulausbildung und erfolgreichem Bestehen der Fahrprüfungen zunächst anstelle des europäischen Kartenführerscheins erhält. Den europäischen Kartenführerschein bekommt man mit Vollendung des 18. Lebensjahres, die Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ wird einfach durch den „richtigen“ Führerschein ersetzt.

Die Auflage, von der in der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ benannten Person beim Führen des Kraftfahrzeugs begleitet zu werden, entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter von 18 Jahren erreicht hat und bis drei Monate nach seinem 18. Geburtstag die Prüfungsbescheinigung oder seinen Kartenführerschein mitführt. Mit der theoretischen Ausbildung kann mit 16,5 Jahren begonnen werden. Wer als Begleiter mitfahren möchte, muss mindestens 30 Jahre alt sein und mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B (beziehungsweise der alten Klasse 3) oder eine entsprechende EU/EWR-Fahrerlaubnis besitzen. Darüber hinaus darf die Begleitperson zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.

Nach der Begleitphase von einem Jahr erhält der Fahranfänger mit Vollendung des 18. Lebensjahres seinen Führerschein. Vorher fährt er mit einer auf seinen Namen ausgestellten Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre, auf der auch die Begleitpersonen vermerkt sind. Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zur Teilnahme des Jugendlichen am "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" ist, neben dem Einverständnis des Begleiters, erforderlich.

Verfahrensablauf

Die Anträge auf die Fahrerlaubnis und die Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 Jahre müssen persönlich und können frühestens sechs Monate vor Erreichen des 17. Lebensjahres gestellt werden. Das persönliche Erscheinen wird in der Regel von der Fahrerlaubnisbehörde verlangt, weil in dem dafür vorgesehenen Raum des Auftragsformulars, das zur Herstellung des Kartenführerscheins an die Bundesdruckerei GmbH gesandt wird, eigenhändig eine Unterschrift zu leisten ist. Die Erziehungsberechtigten (in der Regel sind das die Eltern) müssen ihr Einverständnis erklären. Des Weiteren sind die Begleitpersonen namentlich zu benennen.

Mit Antragseingang prüft die Fahrerlaubnisbehörde, ob Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Insofern wird angeraten, den Antrag bereits zu Beginn der Fahrschulausbildung zu stellen, da für die Eignungsüberprüfung eine gewisse Zeit benötigt wird.

Erst wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt werden konnte, wird die Fahrerlaubnisbehörde die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfung beauftragen. Die Technische Prüfstelle wird den Prüfauftrag in der Regel an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn

  • die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist,
  • die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
  • in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist.

Die Prüfungsbescheinigung wird nach dem Bestehen der praktischen Fahrprüfung ausgehändigt, sofern zu diesem Zeitpunkt der Bewerber das 17. Lebensjahr vollendet hat. Wird die fahrpraktische Prüfung vor dem 17. Geburtstag abgelegt, kann die Prüfungsbescheinigung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeholt werden. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres kann der Fahranfänger, wenn er es beantragt hatte, sich seinen Kartenführerschein direkt von der Bundesdruckerei GmbH oder der Fahrerlaubnisbehörde zusenden lassen oder ihn gegen Vorlage der Prüfungsbescheinigung bei der Fahrerlaubnisbehörde abholen. Er hat dafür drei Monate Zeit, denn die Prüfungsbescheinigung gilt noch drei Monate über den 18. Geburtstag hinaus. Die Auflage, nur in Begleitung zu fahren, entfällt automatisch mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Zuständige Stelle

Die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Rostock an den Standorten in Bad Doberan und Güstrow (wohnortabhängig) ist für Sie zuständig, wenn Ihr Hauptwohnsitz im Landkreis Rostock ist.

Voraussetzungen

Für die Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 Jahre gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie beim normalen Führerschein.

Die Fahrerlaubnis wird für die Klasse B erteilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  • ihren oder seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat,
  • zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
  • zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
  • die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
  • Erste Hilfe bei der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr leisten kann,
  • keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt. 

Zusätzlich muss ein Antrag auf Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 Jahre gestellt werden und Angaben zu den vorgesehenen Begleitpersonen gemacht werden. Die gesetzlichen Vertreter (in der Regel sind das die Eltern) müssen der Teilnahme zustimmen und auch ihr Einverständnis zu den Begleitpersonen erklären.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen im Einzelfall vorzulegen sind, klären Sie bitte vorab telefonisch bei der zuständigen Stelle.

  • Vorlage eines gültigen Personalausweises oder alternativ eines Reisepasses, dann jedoch nur in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • oben genannte Dokumente der Erziehungsberechtigten in Kopie (beidseitig)
  • oben genannte Dokumente der Begleitperson(en) in Kopie (beidseitig)
  • Führerschein(e) der Begleitperson(en) in Kopie (beidseitig)
  • gegebenenfalls den aktuellen Führerschein bei Vorbesitz einer anderen Führerscheinklasse
  • Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (siehe Anträge und Formulare)
  • Anlage Einverständniserklärung der Begleitperson(en), die Zahl der Begleiter ist nicht limitiert (siehe Anträge und Formulare)
  • ein Lichtbild (biometrisch) im Hochformat 45 x 35 mm aus neuerer Zeit, welches Sie ohne Kopfbedeckung in einer Frontalaufnahme zeigt
  • Sehtestbescheinigung vom Optiker oder Zeugnis/augenärztliches Zeugnis, die bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sind
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe (kein Online-Seminar)
  • Ausbildungsnachweis, sofern eine Fahrschule in einem anderen Landkreis besucht wird
  • Name und Anschrift der ausbildenden Fahrschule

Zur Antragstellung ist Ihre persönliche Vorsprache erforderlich.

Welche Gebühren fallen an?

  • Antragsgebühr (mit Probezeit) in Höhe von 44,70 € (fällig bei Antragstellung)
  • je Begleitperson in Höhe von 11,80 € (fällig bei Antragstellung)
  • ggf. Gebühr Direktversand in Höhe von 5,10 € (fällig bei Antragsstellung)

Im Einzelfall können weitere Unterlagen und je nach Aufwand der Bearbeitung höhere Gebühren entstehen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die theoretische Prüfung dürfen Bewerber frühestens drei Monate vor Erreichen des 17. Lebensjahres ablegen und der Abschluss ihrer Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung oder, falls keine praktische Prüfung erforderlich ist (bei Klasse L), zwischen Abschluss der theoretischen Prüfung und der Aushändigung der Prüfbescheinigung Begleitetes Fahren ab 17 Jahre darf zwei Jahre nicht überschreiten.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Eingang der notwendigen Unterlagen.

Was sollte ich noch wissen?

  • Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres darf nur in Begleitung mit mindestens einer namentlich benannten Begleitperson in Deutschland gefahren werden.
  • Die Prüfungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" und ein amtlicher Lichtbildausweis sind beim Fahren mitzuführen.
  • Die Begleitperson hat ihren Führerschein mitzuführen.
  • Die eingetragenen Begleitpersonen dürfen in ihrer Funktion nicht begleiten, wenn sie 0,25 mg/l Alkohol oder mehr in der Atemluft bzw. 0,5 Promille Alkohol oder mehr im Blut haben oder unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels (Drogen) stehen.
  • Der Kraftfahrzeugversicherung muss vor der ersten Fahrt mitgeteilt werden, dass das Fahrzeug für das "Begleitete Fahren ab 17 Jahre" genutzt wird.

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