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Ersterteilung einer Fahrerlaubnis

Leistungsbeschreibung

Wer in der Bundesrepublik Deutschland auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen will, benötigt hierfür die erforderliche Fahrerlaubnis. Fahrerlaubnisse werden für eine jeweilige Klasse erteilt und können in bestimmten Fällen befristet werden. Als Nachweis der Erteilung dient der ausgehändigte Führerschein oder der vorläufige Nachweis der Fahrberechtigung, die beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen sind.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der Fahrerlaubnisbehörde persönlich und frühestens sechs Monate vor Erreichen des für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse vorgeschriebenen Mindestalters zu stellen.

Die Fahrerlaubnisbehörde prüft, ob Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Insofern wird angeraten, den Antrag bereits zu Beginn der Fahrschulausbildung zu stellen, da für die Eignungsüberprüfung eine gewisse Zeit benötigt wird.

Erst wenn die Eignung festgestellt werden konnte, wird die Fahrerlaubnisbehörde die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfung beauftragen.

Die Aushändigung des Führerscheins und die damit verbundene Erteilung der Fahrerlaubnis erfolgt nach Bestehen der erforderlichen theoretischen und praktischen Prüfung.

Zuständige Stelle

Die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Rostock an den Standorten in Bad Doberan und Güstrow (wohnortabhängig) ist für Sie zuständig, wenn Ihr Hauptwohnsitz im Landkreis Rostock ist.

Voraussetzungen

Die Fahrerlaubnis kann für die jeweilige Klasse erteilt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  • ihren oder seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat,
  • das für die beantragte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht hat (§ 10 FeV)
  • zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
  • zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
  • Erste Hilfe bei der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr leisten kann,
  • keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis der beantragten Klasse besitzt und
  • bei bestimmten Fahrerlaubnisklassen im Besitz einer anderen Fahrerlaubnisklasse ist (zum Beispiel wird bei Klasse C die Klasse B als Vorbesitz benötigt) sowie
  • die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat.

Ausnahmen:

Beim Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen Prüfung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Vorlage eines gültigen Personalausweises oder alternativ eines Reisepasses, dann jedoch nur in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • ein aktuelles Lichtbild (biometrisch) im Hochformat 45 x 35 mm, welches Sie ohne Kopfbedeckung in einer Frontalansicht zeigt
  • Sehtestbescheinigung eines Optikers bei Beantragung der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T. (nicht älter als zwei Jahre)
  • Bescheinigung über eine Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nach vorgeschriebenem Muster bei Beantragung der Klassen C1, C1E, C, CE bzw. D1, D1E, D oder DE (nicht älter als zwei Jahre)
  • Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nach vorgeschriebenem Muster bei Beantragung der Klassen C1, C1E, C, CE bzw. D1, D1E, D oder DE (nicht älter als ein Jahr)
  • aktuelles behördliches Führungszeugnis (Belegart OB) für die Beantragung der Klassen D1, D1E, D oder DE (nicht älter als drei Monate)
  • Nachweis für die Schulung in erster Hilfe (kein Online-Seminar)
  • Name und Anschrift der ausbildenden Fahrschule
  • Zustimmung der gesetzlichen Vertretung (bei minderjährigen Antragstellern) auf dem Beiblatt zum Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für minderjährige Antragstellende
    (nicht BF 17)

Welche Gebühren fallen an?

  • Antragsgebühr (mit Probezeit) in Höhe von 44,70 € (fällig bei Antragstellung)
  • Antragsgebühr (ohne Probezeit) in Höhe von 43,90 € (fällig bei Antragstellung)
  • ggf. Gebühr Direktversand in Höhe von 5,10 € (fällig bei Antragsstellung)

Im Einzelfall können weitere Unterlagen und je nach Aufwand der Bearbeitung höhere Gebühren entstehen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters des Bewerbenden abgelegt werden.

Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden.

Der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins bzw. des vorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung darf zwei Jahre nicht überschreiten.

Bei der Klasse L darf der Zeitraum zwischen Abschluss der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins bzw. des vorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung ebenfalls zwei Jahre nicht überschreiten.

Die Fahrerlaubnisse der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T werden unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnisse der Klassen C, CE, C1, C1E, D, D1, DE und D1E werden bei Vorliegen entsprechender Eignungsnachweise jeweils für fünf Jahre erteilt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der beantragten Fahrerlaubnisklasse und dem Eingang der notwendigen Unterlagen.

Anträge / Formulare

Direktversand bei Beantragung einer Klasse

Direktversand bei Beantragung mehrerer Klassen

Beiblatt zum Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für minderjährige Antragstellende (nicht BF 17)

Weitere Anträge werden in der Fahrerlaubnisbehörde erstellt. Die Antragstellung erfolgt persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde, da unter anderem zur Herstellung des Führerscheins bei der Bundesdruckerei Ihre Unterschrift benötigt wird.

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