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Kraftfahrzeug: Zulassung neu aus Nicht-EU-Land

Leistungsbeschreibung

Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen müssen Sie die Zulassung eines Neufahrzeugs mit allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. EG-Betriebserlaubnis bei der Zulassungsbehörde beantragen und sich für das Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zuteilen lassen. Neue Fahrzeuge aus einem Nicht-EU-Land können unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland zugelassen werden.

Bei einem serienmäßigen Fahrzeug mit EG-Typgenehmigung kann, sofern eine Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity - "CoC-Papier") mit eingetragener Fahrzeugidentifizierungsnummer vorliegt, die Zulassung problemlos bei der zuständigen Zulassungsbehörde (Kfz-Zulassungsstelle oder Straßenverkehrsamt) erfolgen. In dem CoC-Papier sind in der Regel alle technischen Angaben enthalten, so dass eine Zulassungsbescheinigung Teil I und II ausgefertigt werden kann.

Anders verhält es sich bei Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung, wenn sie aus Nicht-EU-Staaten importiert werden. Prinzipiell sind diese Fahrzeuge in ihrer Ausrüstung den Vorschriften des Landes angepasst, in dem sie zugelassen sind. Aufgrund daraus resultierender landesspezifischer Abweichungen sind einzeln importierte Fahrzeuge für die Zulassung in Deutschland bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften (StVZO, EG-Richtlinien) zu prüfen sowie die technischen Daten des Fahrzeugs festzustellen. Bei bisher noch nicht zugelassenen Neufahrzeugen ist eine Begutachtung zur Erlangung einer Einzelgenehmigung nach §13 EG-FGV (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung) durch Mitarbeiter eines Technischen Dienstes oder durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) einer Technischen Prüfstelle erforderlich. Bei "gebrauchten" Fahrzeugen muss eine Abnahme nach § 21 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) an einer Technischen Prüfstelle erfolgen.

Die Durchführung einer Hauptuntersuchung (HU) einschließlich Untersuchung des Motormanagement-/ Abgasreinigungssystems ist immer dann erforderlich, wenn ein Fahrzeug mit EG-Typgenehmigung aus einem Land eingeführt wird, welches weder der Europäischen Union noch einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums angehört.

Verfahrensablauf

Die Zulassung Ihres Fahrzeugs müssen Sie als Halter bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Wichtig ist dabei, dass die Vollmacht gleichzeitig Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhaltet.

Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der Behörde möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorzulegen. Außerdem müssen Sie das Fahrzeug der Zulassungsbehörde gegebenenfalls zur Identitätsprüfung vorführen. Dies ist insbesondere in Fällen, in denen die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht vorgelegt werden kann, erforderlich.

Wenn Sie ein Wunschkennzeichen möchten, kann die Reservierung je nach Angebot der Zulassungsbehörde schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich, telefonisch oder online erfolgen.

Steht einer Zulassung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbereich versehen.

Zuständige Stelle

Zulassungsbehörden sind die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte (Zulassungsbehörde). Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.

Voraussetzungen

Bei der Zulassung des Kraftfahrzeugs müssen Sie die Verfügungsberechtigung über das Kraftfahrzeug z.B. durch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nachweisen. Zudem ist die sog. EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Original vorzulegen. Es liegt für das Fahrzeug eine gültige Hauptuntersuchung und, wenn es der EG-Fahrzeugklassen M2, M3, N, O oder G (außer M1-Fahrzeugen) entspricht, eine gültige Sicherheitsprüfung vor. Bei nach dem Kauf vorgenommenen Änderungen am Fahrzeug, die abnahmepflichtig sind (z.B. Anhängerkupplung, ALU-Felgen, Spoiler, Standheizung etc.), brauchen Sie für die Zulassung des Kraftfahrzeugs die vorherige Abnahme durch den amtlichen anerkannten Sachverständigen (in Mecklenburg-Vorpommern: DEKRA).

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • bei Vertretung: zusätzlich schriftliche Vollmacht für Zulassung und Bekanntgabe eventuell bestehender Kraftfahrzeugsteuerschulden
  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
  • bei Firmen, natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
  • juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag
  • bei Vereinen zusätzlich: Vereinsregisterauszug und Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
  • bei Minderjährigen: zusätzlich schriftliche Vollmacht der Erziehungsberechtigten sowie deren Personalausweise
  • elektronische Versicherungsbestätigung über das Vorliegen einer Kfz-Haftpflichtversicherung (eVB)
  • gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • Ursprungszeugnis beziehungsweise ausländische Fahrzeugpapiere, insbesondere die Zulassungsbescheinigung Teil II (wenn im Ursprungsland vorgeschrieben)
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier): Darin bestätigt der Fahrzeughersteller, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht.
  • Falls keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorhanden ist, wird ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach § 13 EG-FGV oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO (Vollgutachten) benötigt.
  • Eigentumsnachweis (lückenlose Rückverfolgung vom Zeitpunkt der Einführung an): Kaufvertrag/Kaufverträge oder Originalrechnung/Originalrechnungen
  • Verzollungsnachweis nach § 6 Absatz 6 FZV

Welche Fristen muss ich beachten?

Grundsätzlich sind keine Fristen zu beachten. Für den Fall, dass zwischen der Bestätigung der Betriebserlaubnis und der Zulassung ein Zeitraum von mehr als 18 Monaten liegt, so ist zur Überprüfung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs eine Fahrzeuguntersuchung durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder den Prüfer einer Überwachungsorganisation durchzuführen.

Rechtsgrundlage

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV),

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Ein Service des Landes Mecklenburg-Vorpommern

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