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Erweiterung einer Fahrerlaubnis

Leistungsbeschreibung

Sie sind bereits Inhaber/in einer Fahrerlaubnis und möchten diese um eine weitere Fahrerlaubnisklasse erweitern? Grundsätzlich gelten für die Erweiterung einer vorhandenen Fahrerlaubnis die gleichen Vorschriften wie für die Ersterteilung. Deshalb müssen im Wesentlichen dieselben Voraussetzungen erfüllt und weitestgehend das gleiche Verfahren durchlaufen werden.

Folgende Klassen werden unbefristet erteilt:

  • A, A1, A2, AM,
  • B, BE,
  • L und
  • T

Die Fahrerlaubnis für folgende Klassen wird auf fünf Jahre befristet erteilt:

  • C1, C1E, C, CE,
  • D, D1, DE und D1E

Bis zum 27. Dezember 2016 erteilte Führerscheine der Klassen C1 und C1E gelten bis zur Altersgrenze von 50 Jahren. Danach werden sie auf Antrag jeweils auf fünf Jahre befristet erteilt.

Für manche Klassen müssen Sie nachweisen, dass Sie die "besonderen Anforderungen" wie beispielsweise Konzentrationsfähigkeit, Orientierungsleistung oder Belastbarkeit erfüllen. Dies gilt für

  • für den Erwerb der Klassen D, D1, DE und D1E und
  • wenn Sie diese Klassen über die Altersgrenze von 50 Jahren hinaus verlängern lassen möchten.

Wird eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, L oder T erstmals auf eine andere Klasse erweitert, wird für die neue Klasse eine Probezeit festgesetzt.

Achtung: Seit dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Frist gilt nur für das Führerscheindokument. Der Führerschein muss alle 15 Jahre erneuert werden (Foto und Namensänderung).

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Erweiterung einer Fahrerlaubnis ist bei der Fahrerlaubnisbehörde persönlich und frühestens sechs Monate vor Erreichen des für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse vorgeschriebenen Mindestalters zu stellen.

Nach der Antragstellung und Vorlage aller notwendigen Unterlagen prüft die Fahrerlaubnisbehörde, ob die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt werden.

Erst wenn die Eignung festgestellt werden konnte, wird die Fahrerlaubnisbehörde die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Abnahme der erforderlichen theoretischen und/oder praktischen Prüfung beauftragen.

Nach Bestehen der erforderlichen theoretischen und/oder praktischen Prüfung erfolgt in der Regel die Aushändigung stellt Ihnen eine zeitlich befristete amtliche Bescheinigung über die Fahrerlaubnis (vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis - im Format DIN A5, rosa, mit fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale) aus. In Ausnahmefällen erhalten Sie eine Prüfbescheinigung. Diese Prüfbescheinigung gilt nur als Nachweis der bestandenen Klasse und ist keine Fahrberechtigung. Bei Aushändigung einer Prüfbescheinigung müssen Sie demnach erst in der Fahrerlaubnisbehörde vorstellig werden. Die Fahrerlaubnisbehörde stellt Ihnen dann einen vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis aus, mit der Sie am Straßenverkehr teilnehmen können.

Die Fahrerlaubnisbehörde beauftragt die Herstellung des neuen EU-Kartenführerscheins bei der Bundesdruckerei GmbH in Berlin. Ist der Führerschein fertig, wird er Ihnen nach Hause geschickt, wenn Sie dies vorher beantragt und der Speicherung Ihrer Anschrift zum Zweck des Postversands zugestimmt haben. Ansonsten können Sie den fertigen und abholbereiten Kartenführerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abholen oder ihn durch eine mit einer Vollmacht von Ihnen ausgestatteten Vertretung abholen lassen.

Gegen eine Extragebühr können Sie eine Expressbestellung beantragen. Die Wartezeit auf den neuen Führerschein verkürzt sich dadurch. Auskünfte erteilt Ihnen Ihre Behörde.

Zuständige Stelle

Die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Rostock an den Standorten in Bad Doberan und Güstrow (wohnortabhängig) ist für Sie zuständig, wenn Ihr Hauptwohnsitz im Landkreis Rostock ist.

Voraussetzungen

Sie sind im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Sie haben frühestens 6 Monate vor Erreichen des für die beantragte Fahrerlaubnisklasse vorgeschriebenen Mindestalters Ihre Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachgewiesen.

Für die Erweiterung der Fahrerlaubnis in den nachgenannten Fällen gelten Besonderheiten: Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen Prüfung. Bei der Erweiterung der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung.

Bei der Erweiterung der Klasse A1 auf Klasse A2 oder der Klasse A2 auf Klasse A bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung, soweit der Bewerber zum Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis für

  1. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 seit mindestens zwei Jahren Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse A1 und
  2. die Fahrerlaubnis der Klasse A seit mindestens zwei Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A2 ist (Aufstieg).

Im Falle der Erweiterung einer Fahrerlaubnis für Lkw und Busse ist dann auf den Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe zu verzichten, wenn der Bewerber im Rahmen der Erteilung seiner zuvor erteilten Fahrerlaubnisklasse an einer Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat und diese nachgewiesen werden kann.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Vorlage eines gültigen Personalausweises oder alternativ eines Reisepasses, dann jedoch nur in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • Ihren aktuellen Führerschein
  • Karteikartenabschrift der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde, sofern der bisherige Führerschein nicht vom Landkreis Rostock (Altkreis Güstrow oder Bad Doberan) ausgestellt wurde
  • VK-30-Karten, wenn die Fahrerlaubnis zwischen 1969 und dem 30.04.1982 erteilt wurde
  • ein aktuelles Lichtbild (biometrisch) im Hochformat 45 x 35 mm, welches Sie ohne Kopfbedeckung in einer Frontalansicht zeigt
  • Sehtestbescheinigung eines Optikers bei Beantragung der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T. (nicht älter als zwei Jahre)
  • Bescheinigung über eine Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nach vorgeschriebenem Muster bei Beantragung der Klassen C1, C1E, C, CE bzw. D1, D1E, D oder DE (nicht älter als zwei Jahre)
  • Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nach vorgeschriebenem Muster bei Beantragung der Klassen C1, C1E, C, CE bzw. D1, D1E, D oder DE (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr).
  • aktuelles behördliches Führungszeugnis (Belegart OB) für die Beantragung der Klassen D1, D1E, D oder DE (nicht älter als drei Monate)
  • Nachweis für die Schulung in erster Hilfe (kein Online-Seminar)
  • Name und Anschrift der ausbildenden Fahrschule
  • Zustimmung der gesetzlichen Vertretung (bei minderjährigen Antragstellenden) auf dem Beiblatt zum Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für minderjährige Antragstellende
    (nicht BF 17)  

Welche Gebühren fallen an?

  • Antragsgebühr (mit Probezeit) in Höhe von 44,70 € (fällig bei Antragstellung)
  • Antragsgebühr (ohne Probezeit) in Höhe von 43,90 € (fällig bei Antragstellung)
  • ggf. Gebühr Direktversand in Höhe von 5,10 € (fällig bei Antragsstellung)

Im Einzelfall können weitere Unterlagen und je nach Aufwand der Bearbeitung höhere Gebühren entstehen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Meldebescheinigungen oder Führungszeugnisse dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Der Abschluss der Ausbildung in einer Fahrschule für die beantragte erweiterte Fahrerlaubnisklasse darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Die theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des für die beantragte Fahrerlaubnisklasse vorgeschriebenen Mindestalters abgenommen werden. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des für die beantragte Fahrerlaubnisklasse vorgeschriebenen Mindestalters abgenommen werden. Der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung oder - wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist - zwischen Abschluss der theoretischen Prüfung und der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung für die erweiterte Fahrerlaubnisklasse darf zwei Jahre nicht überschreiten.

Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen dürfen bei Antragstellung der erweiterten Fahrerlaubnisklassen nicht älter als zwei Jahre sein.

Nachweise, ob Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen, oder Nachweise, ob die leistungspsychologischen Voraussetzungen erfüllt werden, dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.

Bearbeitungsdauer

Der Zeitablauf der Bearbeitung des Antrags auf Erweiterung der Fahrerlaubnis ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig und ist einer allgemein-abstrakten Klärung nicht zugänglich. Die Herstellung des neuen Kartenführerscheins erfolgt zentral durch die Bundesdruckerei GmbH in Berlin.

Zum Erhalt des neuen Führerscheins können Sie beantragen, dass der neue Kartenführerschein Ihnen übersandt wird. Der Direktversand erfolgt durch die Bundesdruckerei GmbH. Oder Sie können den ausgefertigten Kartenführerschein persönlich oder - nach Vorlage einer Vollmacht - durch eine Vertretung bei der Fahrerlaubnisbehörde abholen lassen.

Es besteht auch die Möglichkeit, den Führerschein per Expressversand oder als Direktzustellung zu beantragen. Der neue Führerschein liegt dann in etwa nach Ablauf von vier Werktagen bei der Fahrerlaubnisbehörde bereit oder wird Ihnen innerhalb dieser Frist direkt zugestellt.

Anträge / Formulare

Die Antragstellung erfolgt persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde, da Sie Ihre Unterschrift auf einer besonderen Vorlage in der Behörde leisten müssen.

Direktversand bei Beantragung einer Klasse

Direktversand bei Beantragung mehrerer Klassen

Was sollte ich noch wissen?

Für die Klasse T:

Wenn Sie noch im Besitz der Fahrerlaubnisklasse 3 sind, erhalten Sie bei einer Erweiterung der Fahrerlaubnis, die mit einer Umstellung auf den Kartenführerschein verbunden ist, auf Antrag auch die Klasse T. Zuvor müssen Sie nachweisen, dass Sie in der Land- oder Forstwirtschaft arbeiten. Dies können Sie beispielsweise mit einem Bescheid der Berufsgenossenschaft oder einer Bestätigung des Arbeitgebers belegen.

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