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Ersatz des Führerscheins bei (Namens-) Änderungen oder Unbrauchbarkeit

Leistungsbeschreibung

Wenn sich Ihr Name geändert hat, müssen Sie sich keinen neuen Führerschein ausstellen lassen, soweit dieses im Personalausweis nachvollziehbar ist. Sie müssen Ihren Personalausweis dann jedoch immer bei sich führen.

Es ist auf jeden Fall ratsam, den Führerschein erneuern zu lassen, wenn keine Verbindung mehr zwischen Ihrem vorherigen und jetzigen Namen besteht.
Insbesondere bei Fahrten in das Ausland kann es jedoch sinnvoll sein, im Besitz eines EU-Kartenführerscheins mit aktuellen Angaben zu sein. Wenn Sie eine Namensänderung im Führerschein wünschen, wird Ihnen auf Antrag ein neuer Kartenführerschein ausgestellt.

Ist Ihr Führerschein defekt, unleserlich oder aus sonstigen Gründen zu ändern, dann muss eine neue Ausfertigung des Führerscheines beantragt werden.

Zuständige Stelle

Die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Rostock an den Standorten in Bad Doberan und Güstrow ist für Sie zuständig, wenn Ihr Hauptwohnsitz im Landkreis Rostock ist.

Voraussetzungen

Sie müssen Inhaberin/Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Vorlage eines gültigen Personalausweises oder alternativ eines Reisepasses, dann jedoch nur in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • Ihren zu ändernden Führerschein
  • Karteikartenabschrift der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde, sofern der zu ändernde Führerschein vor 1999 und nicht vom Landkreis Rostock (Altkreis Güstrow oder Bad Doberan) ausgestellt wurde
  • 1 aktuelles Lichtbild (biometrisch) im Hochformat 45 x 35 mm, welches Sie ohne Kopfbedeckung in einer Frontalansicht zeigt
  • bei Namensänderung durch Heirat: zusätzlich beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde, sofern der Name noch nicht im Personalausweis oder Reisepass geändert wurde,
  • bei Namensänderung durch Scheidung: zusätzlich Namensänderungsurkunde vom Standesamt, sofern der Name noch nicht im Personalausweis oder Reisepass geändert wurde
  • bei Erteilung einer DDR-Fahrerlaubnis vor dem 01.06.1982: graue Nachweiskarte über den Erwerb der Fahrerlaubnis (VK 30)

Genaueres erfahren Sie bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde.

Zur Antragstellung ist Ihre persönliche Vorsprache erforderlich.

Welche Gebühren fallen an?

  • Antragsgebühr in Höhe von 15,10 € (fällig bei Antragstellung)
  • ggf. Gebühr Direktversand in Höhe von 5,10 € (fällig bei Antragsstellung) 

Für die Änderung bzw. Festlegung weiterer Auflagen können im Einzelfall weitere Unterlagen und je nach Aufwand der Bearbeitung höhere Gebühren erforderlich sein.

Welche Fristen muss ich beachten?

Unbrauchbare Führerscheine müssen unverzüglich erneuert werden.

Bearbeitungsdauer

Der Zeitablauf der Bearbeitung des Antrags auf Ausstellung eines Kartenführerscheins ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (Dauer der Ermittlungen, Geschäftsbelastung der betroffenen Behörden, Mitwirkung der Fahrerlaubinhaberin/ des Inhabers) und ist einer allgemein-abstrakten Klärung nicht zugänglich. Die Herstellung des neuen Kartenführerscheins erfolgt zentral durch die Bundesdruckerei GmbH in Berlin.

Zum Erhalt des neuen Führerscheins können Sie beantragen, dass der Kartenführerschein Ihnen übersandt wird. Der Direktversand erfolgt durch die Bundesdruckerei GmbH. Oder Sie können den ausgefertigten Kartenführerschein persönlich oder - nach Vorlage einer Vollmacht - durch eine Vertretung bei der Fahrerlaubnisbehörde abholen lassen.

Es besteht auch die Möglichkeit, den Führerschein per Expressversand oder als Direktzustellung zu beantragen. Der neue Führerschein liegt dann in etwa nach Ablauf von vier Werktagen bei der Fahrerlaubnisbehörde bereit oder wird innerhalb dieser Frist direkt zugestellt.

Anträge / Formulare

Die Antragstellung erfolgt persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde, da Sie Ihre Unterschrift auf einer besonderen Vorlage in der Behörde leisten müssen.

Was sollte ich noch wissen?

Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft aber nur das Führerscheindokument. Es muss alle 15 Jahre erneuert werden. Nach Ablauf dieser Zeit muss ein neues Dokument ausgestellt werden. Diese Regelung dient vor allem der Aktualisierung des Lichtbildes und gegebenenfalls des Namens. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.

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