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Taxigenehmigung Erteilung

Leistungsbeschreibung

Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Taxi benötigen Sie eine Genehmigung. Ein entsprechender Antrag ist bei der für Sie zuständigen unteren Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt bzw. des jeweiligen Landkreises zu stellen. Es wird geprüft, ob Sie als Antragsteller die geforderten genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Verfahrensablauf

Antragstellung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen

Antragsbearbeitung durch die zuständige untere Verkehrsbehörde einschließlich der notwendigen Anhörverfahren

Erteilung bzw. Wiedererteilung einer Taxigenehmigung einschließlich Aushändigung der Genehmigungsurkunden.

An wen muss ich mich wenden?

Landkreis Rostock
Amt für Straßenbau und Verkehr
Sachgebiet Straßenverkehr

Voraussetzungen

Werden die Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 13 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) durch den Antragsteller erfüllt, kann eine Taxigenehmigung nach § 47 PBefG erteilt werden.

§ 13 (1) PBefG

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt werden, d.h.

die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet ist
keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vorliegen
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmen ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
§ 13 (5) PBefG

Neubewerber und vorhandene Unternehmer sind angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der beiden Gruppen erfolgt die Berücksichtigung nach der zeitlichen Reihenfolge der Antragstellung.

Unabhängig von der Antragstellung wird nachrangig behandelt,

der nicht beabsichtigt, das Taxigewerbe als Hauptbeschäftigung zu betreiben
sein Taxiunternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind.

Neubewerber erhalten ihre Genehmigung für 2 Jahre. In dieser Zeit dürfen die sich aus der Genehmigung ergebenden Rechte und Pflichten nicht übertragen werden.

Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 (1) als erteilt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung nach § 47 PBefG richten sich nach dem Gebührenverzeichnis zu § 1 der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen.

Rechtsgrundlage

Personenbeförderungsgesetz (PBefG) § 2; Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BoKraft); Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers  (PBZugV); Fahrzeugzulassungsverordnung

§ 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

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