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Kraftfahrzeug: Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land (Ausland) beantragen

Leistungsbeschreibung

Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland (Nicht-EU-Land) bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde. Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.
Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden.

Verfahrensablauf

Die Zulassung Ihres Fahrzeugs müssen Sie als Halter bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Wichtig ist dabei, dass die Vollmacht gleichzeitig Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhaltet.

Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der Behörde möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorzulegen. Außerdem müssen Sie das Fahrzeug der Zulassungsbehörde gegebenenfalls zur Identitätsprüfung vorführen. Dies ist insbesondere in Fällen, in denen die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht vorgelegt werden kann, erforderlich.

Steht einer Zulassung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbereich versehen. Die ausländische Zulassungsbescheinigung wird eingezogen.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Örtlich zuständig ist i.d.R.

  • bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
  • bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.

Zulassungsbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte (Zulassungsbehörde). Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Voraussetzungen

Eine Zulassung erfolgt

  • nur auf den Wohnort - bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnsitz - beziehungsweise den Firmensitz/die Niederlassung der antragstellenden Person
  • als Firmenfahrzeug, wenn die Firma im deutschen Handelsregister bzw. Gewerberegister eingetragen ist.
  • nicht bei abgelaufener Hauptuntersuchung (HU)
    Vorzulegen ist der Original-Prüfbericht nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
  • bei gebrauchten Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt, erst nachdem eine Untersuchung nach § 29 StVZO durchgeführt wurde.
    Sie entfällt, wenn ein gültiger Untersuchungsnachweis gemäß der Richtlinie 2009/40/EG über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder EWR vorgelegt werden kann. Für den ausländischen Prüfbericht muss eine Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gegebenenfalls ausgefüllte Antragsformulare
  • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
  • evtl. ausländische Fahrzeugpapiere
  • ausländische Kennzeichen (sofern vorhanden) 
  • Kaufvertrag/Rechnung
  • Gutachten gem. § 21 StVZO oder CoC-Papiere (inkl. Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel) (die Vorlage eines COC oder einer Datenbestätigung durch den Hersteller ist nur dann ausreichend, wenn aus den Fahrzeugdokumenten des Drittstaates hervorgeht, dass die EG-Typgenehmigungsnummer für die dortige Zulassung anerkannt wurde)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
  • Nachweis über Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung)
  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung/Verzollungsnachweis

Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen vorzulegen, z. B.:

  • bei Vertretung durch einen Dritten:  Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
  • bei Zulassung auf Minderjährige:  die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sogenannte "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen gegebenenfalls Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Was sollte ich noch wissen?

Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
 
 Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.

Ein Service des Landes Mecklenburg-Vorpommern

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