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Ausstellung internationaler Führerschein

Leistungsbeschreibung

Für das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen während der Dauer eines befristeten Aufenthalts in einem Land, das nicht der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz) angehört, benötigen Sie ggf. einen Internationalen Führerschein. Dieser ist eine Übersetzung meist des nationalen EU-Kartenführerscheins und folglich auch nur in Verbindung mit diesem gültig. Zur Beantragung des Internationalen Führerscheins müssen Sie als Antragsteller/in persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde erscheinen.

Wollen Sie außerhalb dieser Länder fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge, wie bspw. Ihr Kraftfahrzeug führen, benötigen Sie in sehr vielen Fällen zusätzlich zu Ihrem nationalen Führerschein noch einen der beiden internationalen Führerscheine. Ob eine Übersetzung des deutschen Führerscheins oder ein internationaler Führerschein mitgeführt werden muss, sollten Sie vor Reiseantritt beim Reiseveranstalter oder der zuständigen Stelle bzw. Botschaft des Staates, den Sie besuchen wollen, erfragen. Auch Automobilklubs besitzen hilfreiche Informationen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz ins Ausland verlegen. An dieser Stelle kann keine umfassende Darstellung gegeben werden, da dies jeder Staat für sein Hoheitsgebiet geregelt hat.

Der internationale Führerschein ist ein Zusatzdokument zu Ihrem nationalen Führerschein. Er soll der Polizei im Ausland die Überprüfung erleichtern, ob Sie auch berechtigt sind, fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge wie Ihr Kraftfahrzeug zu führen. In allen EU- und EWR-Staaten werden deutsche Führerscheine, die nach dem seit 1999 gültigen europäischen Muster ausgefertigt sind, ohne Beanstandungen anerkannt. Von dieser Anerkennung ausgenommen sind Führerscheine, deren Inhaber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (dies kann die Klasse A1 betreffen) sowie die nationalen Klassen L und T. Außerdem kann im Ausland die Gültigkeit der Fahrerlaubnis abgelehnt werden, wenn gegen Sie zum Beispiel eine Entziehung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis, ausgesprochen wurde.

Verfahrensablauf

Bitte prüfen Sie die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen, bevor Sie in die Fahrerlaubnisbehörde gehen. Wenn Personaldokumente abgelaufen sind, vergessen wurden oder wenn unleserliche Dokumente oder unvollständige Unterlagen vorgelegt werden, können die Behördenmitarbeiter Ihr Anliegen nicht erledigen. Bei Vorliegen aller vollständigen Unterlagen erfolgt in der Regel die Ausstellung eines Internationalen Führerscheins sofort. Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt oder der kreisangehörigen, großen Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben.

Ein persönliches Erscheinen bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ist erforderlich, da Unterschriften zu leisten sind. Das Beantragen durch einen Vertreter ist nicht möglich. Besitzen Sie noch keinen EU-Kartenführerschein, ist die Ausstellung eines solchen vorher zu beantragen, wenn Sie Ihren Wohnort auf dem Gebiet der Europäischen Union haben. Erst danach kann Ihnen ein Internationaler Führerschein ausgefertigt werden.

Zuständige Stelle

Die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Rostock an den Standorten in Bad Doberan und Güstrow ist für Sie zuständig, wenn Ihr Hauptwohnsitz im Landkreis Rostock ist.

Voraussetzungen

Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet und haben für die beantragte Fahrerlaubnisklasse die erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis oder können eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweisen. Dem nationalen ausländischen Führerschein, der nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz ausgestellt worden ist oder der nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entspricht muss eine Übersetzung beiliegen. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder von einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle angefertigt sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Vorlage eines gültigen Personalausweises oder alternativ eines Reisepasses, dann jedoch nur in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • 1 aktuelles Lichtbild (biometrisch) im Hochformat 45 x 35 mm, welches Sie ohne Kopfbedeckung in einer Frontalansicht zeigt
  • Ihren deutschen EU-Kartenführerschein oder Ihren nationalen ausländischen Führerschein
    (Sofern Sie als Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis noch nicht im Besitz des EU-Kartenführerscheines sind, müssen Sie gleichzeitig die Umstellung des Führerscheines auf den EU-Kartenführerschein beantragen. Dafür sind zusätzlich 25,30 € und ein zweites Lichtbild notwendig.)
  • Karteikartenabschrift der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde, sofern der bisherige Führerschein nicht vom Landkreis Rostock (Altkreis Güstrow oder Bad Doberan) ausgestellt wurde
  • ggf. VK-30-Karten, wenn die Fahrerlaubnis zwischen 1969 und dem 30.04.1982 erteilt wurde

 Zur Antragstellung ist Ihre persönliche Vorsprache erforderlich.

Welche Gebühren fallen an?

  • Antragsgebühr in Höhe von 16,30 € (fällig bei Antragstellung)

 Im Einzelfall können weitere Unterlagen und je nach Aufwand der Bearbeitung höhere Gebühren entstehen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Internationalen Führerscheine haben, jeweils vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung eine Gültigkeitsdauer von einem bzw. drei Jahren. Nach Ablauf der Gültigkeit kann auf Antrag ein neuer Internationaler Führerschein ausgestellt werden. Hingegen kann ein abgelaufener internationaler Führerschein nicht verlängert werden. Die Gültigkeitsdauer der internationalen Führerscheine darf über die Gültigkeitsdauer der im nationalen Führerschein ausgewiesenen Fahrerlaubnisklasse nicht hinausgehen. Das Ende der Gültigkeitsdauer des internationalen Führerscheins ergibt sich aus dem Dokument oder seinem Eintrag.

Bearbeitungsdauer

Grundsätzlich erfolgt die Ausstellung des Internationalen Führerscheins sofort. Infolge des Beantragens eines EU-Kartenführerscheins (Herstellen durch die Bundesdruckerei) kann sich die Bearbeitung verzögern. Die Internationalen Führerscheine können bei Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen sofort ausgestellt werden. Muss vorher noch ein EU-Kartenführerschein von der Bundesdruckerei ausgestellt werden, kann dieser nach ca. 2 Wochen bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeholt werden oder im Direktversand von der Bundesdruckerei zugesandt werden. In Eilfällen kann das Verfahren zum Erhalt des EU-Kartenführerscheins gegen Zusatzgebühren bis auf wenige Arbeitstage beschleunigt werden.

Was sollte ich noch wissen?

Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Im Ausland kann es notwendig sein, den Internationalen Führerschein oder den nationalen Führerschein und eine mit diesem verbundene Übersetzung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Insbesondere bei Reisen ins außereuropäische Ausland muss man seinen "alten" Führerschein im "Papierformat" in einen Führerschein im "Scheckkartenformat" umtauschen.

Schwierigkeiten, z. B. bei Polizeikontrollen wegen eines veralteten Fotos oder unleserlicher Angaben oder etwa auch beim Anmieten eines Fahrzeuges, können durch den Umtausch in den EU-Kartenführerschein von vornherein ausgeschlossen werden. Das Umtauschverfahren ist ohne großen bürokratischen Aufwand über die zuständige Fahrerlaubnisbehörde durchzuführen. Der Umtausch in einen EU-Kartenführerschein empfiehlt sich auch bei Reisen in die übrigen EU- bzw. EWR-Staaten. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem verwaltungsmäßigen Umtausch - wie bisher - nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung (u.a. für Berufskraftfahrer, Busfahrer oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung).

Der Internationale Führerschein nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist drei Jahre, jeweils vom Zeitpunkt seiner Ausstellung gültig. Die Gültigkeitsdauer Internationaler Führerscheine nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 beträgt ein Jahr. Die Gültigkeitsdauer beider Führerscheine kann kürzer sein, wenn die nationale Führerscheinklasse für LKW oder Busse (Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE) entsprechend verkürzt ist.

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