Mietwagengenehmigung Erteilung
Leistungsbeschreibung
Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Mietwagen benötigen Sie eine Genehmigung. Ein entsprechender Antrag ist bei der für Sie zuständigen unteren Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt bzw. des jeweiligen Landkreises zu stellen.
Verfahrensablauf
Antragstellung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen
Antragsbearbeitung durch die zuständige untere Verkehrsbehörde
Erteilung bzw. Wiedererteilung einer Mietwagengenehmigung
An wen muss ich mich wenden?
Landkreis Rostock
Amt für Straßenbau und Verkehr
Sachgebiet Straßenverkehr
Voraussetzungen
Werden die Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 13 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) durch den Antragsteller erfüllt, kann eine Mietwagengenehmigung nach. § 49 PBefG erteilt werden.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt werden, d.h.
die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet ist
keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vorliegen
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 (1) als erteilt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung nach § 49 PBefG richten sich nach dem Gebührenverzeichnis zu § 1 der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen.
Rechtsgrundlage
§ 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
§ 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BOKraft)
Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers (PBZugV)
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
§ 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)