Ausnahme Ferienreiseverordnung
Leistungsbeschreibung
Gemäß § 1 der Ferienreiseverordnung dürfen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330.1 der Straßenverkehrs-Ordnung) und den in Absatz 3 genannten Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht geführt werden.
Verfahrensablauf
Antragstellung, Prüfung des Antrags und Bescheidung
Zuständige Stelle
Landkreis Rostock
Amt für Straßenbau und Verkehr
Welche Unterlagen werden benötigt?
Fahrzeugzulassungsbescheinigung Teil I,
Nachweis der Dringlichkeit
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr liegt zwischen 10,20 und 767,00 Euro und richtet sich nach dem Umfang der erteilten Genehmigung entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
Rechtsgrundlage
Ferienreiseverordnung,
Straßenverkehrsordnung