Ordnungswidrigkeitenanzeige im fließenden Straßenverkehr
Leistungsbeschreibung
Gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 158 Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) können Ordnungswidrigkeiten von jedermann in der zuständigen Ordnungsbehörde zur Anzeige gebracht werden. Der Anzeigende ist gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 57 StPO zur wahrheitsgemäßen Angabe verpflichtet und muss ggf. auch vor Gericht als Zeuge aussagen (§ 161 a StPO).
Verfahrensablauf
Ordnungswidrigkeitenanzeigen sind an keine Form gebunden.
Sie müssen allerdings folgende Informationen enthalten:
Wer zeigt an? (Name, Vorname, Anschrift und Erreichbarkeit des Anzeigenden)
Wer wird angezeigt? (Name, Vorname, Anschrift des Angezeigten)
Was wird angezeigt? (genau geschilderter Tathergang, Tatzeit, Tatort)
Zuständige Stelle
Landkreis Rostock
Kreisordnungsamt
Bußgeldstelle