Anzeige von Wasserversorgungsanlagen nach § 11 Trinkwasserverordnung
Leistungsbeschreibung
Eine Anzeigepflicht von Wasserversorgungsanlagen besteht bei Errichtung, erstmaliger Inbetriebnahme, Wiederinbetriebnahme, baulicher/betriebstechnischer Veränderung, Übergang des Eigentums, Änderung des Nutzungsrechts und Stilllegung.
Verfahrensablauf
Wasserversorgungsanlagen sind:
- [a-Anlagen] zentrale Wasserversorgungsanlagen
- [b-Anlagen] dezentrale Wasserversorgungsanlagen
- [c-Anlagen] Eigenwasserversorgungsanlagen (z. B. Brunnen)
- [d-Anlagen] mobile Wasserversorgungsanlagen (an Board von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen)
- [e-Anlagen] Gebäudewasserversorgungsanlagen
- [f-Anlagen] zeitweilige Wasserversorgungsanlagen
Zuständige Stelle
Landkreis Rostock
Gesundheitsamt
Sachgebiet Infektionsschutz, Hygiene und Umweltmedizin
Voraussetzungen
Die Anzeigepflicht gilt für Betreiber/Betreiberinnen einer Wasserversorgungsanlage nach § 2 Trinkwasserverordnung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Anzeigeformular
- Leitungsschema mit Entnahmestellen der Wasserversorgungsanlage
Welche Gebühren fallen an?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige einer Errichtung sollte mindestens 4 Wochen im Voraus erfolgen. Die Anzeige einer Stilllegung sollte spätestens nach 3 Tagen erfolgen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Die Überwachung (Besichtigung, sowie Entnahme und Untersuchung von Wasserproben) einer Wasserversorgungsanlage gem. §§ 54 - 55 Trinkwasserverordnung durch das Gesundheitsamt ist nach Gesundheitswesenkostenverordnung M-V mit Kosten verbunden.