Begutachtung nach dem Betreuungsgesetz im Auftrage des Gerichts
Leistungsbeschreibung
Die Durchführung von (weiteren) Ermittlungen in einem Betreuungsverfahren setzt hinreichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Einrichtung einer Betreuung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt. § 280 Abs. 1 FamFG verpflichtet das Gericht nur dann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn im Verfahren über eine Betreuerbestellung, Betreuungsverlängerung sowie Änderung der Betreuung, der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes entschieden werden soll oder die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen beantragt wird. Wird davon abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nah § 280 Abs. 1 FamFG nicht zwingend erforderlich.
Verfahrensablauf
Das Gesundheitsamt wird vom Amtsgericht beauftragt. Es erfolgt eine Einladung zur Begutachtung.
An wen muss ich mich wenden?
Amtsgericht/Betreuungsgericht oder für den Wohnort des Betroffenen örtlich zuständige Betreuungsbehörde
Voraussetzungen
Gutachtenauftrag vom Amtsgericht
Welche Unterlagen werden benötigt?
Personaldokumente, medizinische Befunde
Welche Gebühren fallen an?
Kostenübernahme durch das beauftragende Gericht