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Unterhaltsvorschuss - Bewilligung

Leistungsbeschreibung

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.

Unterhaltsvorschuss wird ohne zeitliche Begrenzung gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn Ihr Kind 18 Jahre alt wird. 

Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab dem 01. Januar 2024:

  • für Kinder bis zu 5 Jahren: EUR 230,00 monatlich,
  • für Kinder von 6 Jahren bis 11 Jahren: EUR 301,00 monatlich,
  • für Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren: EUR 395,00 monatlich.

Die Beträge mindern sich, wenn der andere Elternteil für Ihr Kind Unterhalt zahlt oder Ihr Kind eine Halbwaisenrente erhält.

Wenn Ihr Kind nicht mehr zu einer allgemeinbildenden Schule geht oder keinen allgemeinbildenden Abschluss anstrebt, dann bekommt es weniger Unterhaltsvorschuss in den Monaten, in denen es Einkünfte hat. Einkünfte sind zum Beispiel:

  • Erwerbseinkommen
  • Ausbildungsvergütungen
  • Vermögenseinkünfte
  • Taschengeld aus einem Freiwilligendienst.

Bei Auszubildenden werden zum Beispiel pauschal EUR 100,00 als ausbildungsbedingtem Aufwand anerkannt und pauschal EUR 102,50 als Werbungskosten abgezogen. Ihr Kind muss die Höhe nicht nachweisen. 

Die Einkünfte werden nur zur Hälfte auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Das bedeutet zum Beispiel, wenn Ihr Kind EUR 100,00 Einkommen hat, verringert sich der Unterhaltsvorschuss um EUR 50,00. Unter Umständen kann daher zum Beispiel neben einer Ausbildungsvergütung auch noch ein teilweiser Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen.

Einkommen von Kindern, die noch nicht zur Schule gehen oder noch eine allgemeinbildende Schule besuchen, bleibt von vornherein unberücksichtigt. Einkünfte des alleinerziehenden Elternteils werden auf den Unterhaltsvorschuss nicht angerechnet.

Verfahrensablauf

Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei Ihrer Unterhaltsvorschussstelle beantragen. Zuständig ist das Amt für Jugend und Familie des Landkreises Rostock. Damit Unterhaltsvorschuss gezahlt werden kann, muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Dieser Antrag kann vom betreuenden Elternteil oder vom gesetzlichen Vertreter des Kindes gestellt werden. Bearbeitet wird der Antrag bei der Unterhaltsvorschussstelle des Landkreises Rostock. Dort erhalten Sie auch Unterstützung und Hilfe beim Ausfüllen des Antrages.

Bitte informieren Sie Ihre Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich über alle Änderungen, die sich auf den Unterhaltsvorschuss auswirken können. Dazu sind Sie verpflichtet, sobald Sie den Antrag gestellt haben. Die Pflicht besteht so lange, wie der Unterhaltsvorschuss gezahlt wird. Sie müssen die Unterhaltsvorschussstelle zum Beispiel informieren, wenn 

  • Ihr Kind nicht mehr bei Ihnen lebt,
  • Sie umziehen,
  • Sie heiraten,
  • Sie mit dem anderen Elternteil zusammenziehen,
  • der andere Elternteil Unterhalt zahlt,
  • der andere Elternteil stirbt

oder falls Ihr Kind nicht mehr zur allgemeinbildenden Schule geht:

  • wenn sich das Einkommen Ihres Kindes (zum Beispiel die Höhe der Ausbildungsvergütung) ändert.

Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock
Amt für Jugend und Familie
Sachgebiet Unterhaltsvorschuss

Voraussetzungen

Berechtigt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist das Kind. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen müssen deshalb in der Person des Kindes erfüllt sein.

Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat, wer:

  • das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat,
  • im Haushalt eines Elternteils lebt, der:
    - ledig, verwitwet oder geschieden ist
    - von seinem Ehegatten, Lebenspartner dauerhaft getrennt lebt
    - dessen Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit, Behinderung oder richterlichen Anordnung für mindestens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist und nicht oder nicht regelmäßig:
    1. Unterhalt/ Unterhaltsersatzleistungen vom anderen Elternteil gezahlt werden oder
    2. bei Tod des Eltern-/ Stiefelternteils Waisenbezüge mindestens in UV-Höhe erhält.

Über das 12. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss,wenn

  • das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder
  • durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann (unabhängig vom SGB II Bezug des Elternteils) oder
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, über Einkommen in Höhe von mindestens 600,00 € Brutto verfügt.

Höhe der Leistungen
Nach Abzug des Erstkindergeldes ergeben sich derzeit folgende Zahlbeträge:

  • von 0 - 5 Jahren monatlich 230,00 €
  • von 6 - 11 Jahren monatlich 301,00 €
  • von 12 - unter 18 Jahren monatlich 395,00 €

Auf die Unterhaltsvorschussleistung werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, Waisenbezüge und Einkommen des Kindes angerechnet.

Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gehören zu den Einkünften, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie werden deshalb als vorrangige Sozialleistung auf die Leistungen des Jobcenters oder des Sozialamtes als Einkommen des Kindes angerechnet.

Dauer der Leistungen
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Leistungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt (siehe Menüpunkt Anträge/Formulare). Antragsberechtigt sind der alleinerziehende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes. Das Antragsformular ist vollständig auszufüllen und mit folgenden Nachweisen in Kopie einzureichen:

  • Geburtsurkunde des Kindes 
  • wenn der Kindesvater nicht auf der Geburtsurkunde steht: Nachweis über die anerkannte/festgestellte Vaterschaft (Urteil über die festgestellte Vaterschaft, bei ungeklärter Vaterschaft: Kopie der Klage wegen Vaterschaftsfeststellung bzw. Kopie des Antrages auf Vaterschaftsfeststellung beim Beistand)
  • Personalausweis vom alleinerziehenden Elternteil (beidseitige Kopie)
  • Ausweis oder Aufenthaltstitel
  • aktuelle Meldebescheinigung/Abmeldebescheinigung
  • Kopie des neuen bzw. geänderten Mietvertrages (von Antragsteller und Kind)
  • Sofern bereits ein Unterhaltstitel existiert: Gerichtsurteil, -beschluss, -vergleich, Urkunde des Jugendamtes oder Notars oder eigene schriftliche Verpflichtungserklärung des anderen Elternteils über die Zahlung von Unterhalt an das Kind (Unterhaltstitel ist als vollstreckbare Ausfertigung im Original einzureichen)
  • Wenn Sie verheiratet sind: Nachweis darüber, seit wann Sie dauernd getrennt leben (z. B. Meldebescheinigung, Bestätigung Ihres Rechtsanwaltes)
  • Scheidungsurteil oder sonstigen Nachweis über die Scheidung
  • Einkommensnachweise des Kindes (Unterhaltszahlungen, Halbwaisenrente etc.)

Wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat, zusätzlich

  • ein aktueller Einkommensnachweis des alleinerziehenden Elternteils oder
  • ein vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters

ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich:

  • eine Schulbescheinigung bzw. ab Beendigung des Schulbesuchs
  • Einkommensnachweise des Kindes

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt maßgeblich von der Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen ab.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zum Thema Unterhaltsvorschuss gibt es auf den Internetseiten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern.

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