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Begründung einer Vormundschaft/Amtsvormundschaft/Pflegeschaft

Leistungsbeschreibung

Die Betreuung, Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern, zugleich jedoch auch die ihnen obliegende Pflicht. Kommen die Eltern dieser Pflicht nicht oder nicht zum Wohle des Kindes nach bzw. sind dazu nicht in der Lage, muss der Staat den Schutz der Kinder sicherstellen. In bestimmten Situationen entsteht die Vormundschaft kraft Gesetzes als gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamtes.

In den meisten Fällen ist jedoch eine gerichtliche Anordnung durch das Familiengericht erforderlich. Das Verfahren beginnt von Amts wegen und beinhaltet die Anordnung der Vormundschaft sowie die Auswahl und die Bestellung des Vormundes (ggf. mehrerer Vormünder und eines Gegenvormundes). Vormundschaft ist dem Elternrecht nachgebildet und umfasst die gesamte Breite der elterlichen Sorge. Können die Eltern nur Teilbereiche der elterlichen Sorge nicht mehr ausüben (z.B. Aufenthaltsbestimmungsrecht) wird für diesen Teilbereich eine Pflegschaft bestellt.

 

Verfahrensablauf

Über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Begründung einer Vormundschaft/Pflegschaft wird das Familiengericht häufig durch das Jugendamt oder das Standesamt informiert. Zu Beginn des Verfahrens erhält das minderjährige Kind einen Verfahrensbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Interessen im Gerichtsverfahren erforderlich ist. Wird die Vormundschaft auf Grund des Todes der Eltern erforderlich, wird zur Auswahl einer geeigneten Person zunächst geprüft, ob in einer letztwilligen Verfügung der Eltern ein Vormund benannt wurde und ob dieser die gesetzlichen Bestimmungen zur Übernahme der Vormundschaft erfüllt.

Gibt es keine Benennung durch die Eltern, erfüllt die benannte Person die notwendigen Voraussetzungen nicht oder wird die Vormundschaft/Pflegschaft auf Grund anderer gesetzlichen Vorschriften (Ruhen der elterlichen Sorge, Sorgerechtsentzug) erforderlich, hat das Familiengericht nach geeigneten Personen zu suchen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und bereit sind, diese Aufgabe zu übernehmen(z.B. Pflegeeltern, Verwandte). Im Verfahren werden Angehörige sowie grundsätzlich das Kind und das Jugendamt angehört. Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund/Pfleger bestellt werden, wenn er vom Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist. Darüber hinaus kann die Vormundschaft/Pflegschaft dem Jugendamt (Amtsvormundschaft) übertragen werden.

 

An wen muss ich mich wenden?

Sind Sie als Privatperson bereit, eine Vormundschaft/Pflegschaft zu übernehmen, wenden Sie sich bitte an das zuständige Amtsgericht bzw. informieren sich beim zuständigen Jugendamt. 

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock

Amt für Jugend und Familie

Sachgebiet Beistandschaften/ Amtsvormundschaften/ Beurkundungen

Voraussetzungen

Eine Vormundschaft ist notwendig, wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht, kein Elternteil zur gesetzlichen Vertretung des Kindes berechtigt ist oder der Familienstand eines minderjährigen Kindes nicht zu ermitteln ist. Bei der Auswahl des Vormundes/Pflegers achtet das Gericht insbesondere darauf, dass dieser aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse, seiner Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen für die Vormundschaft/Pflegschaft geeignet ist. Privatpersonen können die Vormundschaft/Pflegschaft nur dann übertragen bekommen, wenn sie volljährig und geschäftsfähig sind.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren und Auslagen im Fall einer Vormundschaft bestimmen sich nach den näheren Regelungen des FamGKG.

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