Gebäudeeinmessung
Leistungsbeschreibung
Der Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer ist bei neu errichteten oder im Grundriss veränderten baulichen Anlagen, die nach dem 12.08.1992 fertig gestellt wurden, verpflichtet, die Gebäudeeinmessung zum Nachweis im Liegenschaftskataster selbstständig und unaufgefordert bei einer hierzu befugten Vermessungsstelle in Auftrag zu geben und hierfür die Kosten zu tragen.
Gebäude sind im Sinne dieser Vorschrift selbständig benutzbare, überdachte oder überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen oder dem Betrieb von Sachen zu dienen. Sie müssen von einiger Beständigkeit und Bedeutung, ausreichend standfest und fest mit der Bodenfläche verbunden sein.
Die Gebäudeeinmessung kann bei den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI‘s) oder den unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden (uVGB) bei den Landkreisen/ kreisfreien Städten (Kataster- und Vermessungsämter) beantragt werden. Weitere Informationen sind den Merkblättern Gebäudeeinmessung der jeweiligen uVGB zu entnehmen.
Verfahrensablauf
Die Gebäudeeinmessung ist durch den Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer bzw. den Erbbauberechtigten bei einem Aufgabenträger im amtlichen Vermessungswesen, z. B. einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder der örtlich zuständigen unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde, zu beantragen.
Die Einmessung des Gebäudes wird von der beauftragten Stelle eigenständig durchgeführt. Zunächst werden die für die Einmessung notwendigen Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster angefordert. Anschließend werden die Gebäudeecken, die den Umring des Gebäudes definieren messtechnisch erfasst. Die so erhobenen Messdaten werden aufbereitet und zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht.
Die Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster erfolgt durch das zuständige Kataster- und Vermessungsamt.
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Der Antragsteller muss Eigentümer, Erbbau- oder Nutzungsberechtigter des Grundstücks bzw. des Gebäudes sein. Neuerrichtung oder Änderung des Grundrisses eines Gebäudes nach dem 12.08.1992.
Welche Gebühren fallen an?
zu erfragen bei der zuständigen Stelle
Die Gebühr richtet sich nach dem Wert des Gebäudes. Für ein Einfamilienhaus mit Herstellungskosten bis 300.000 Euro fallen ca. 939 Euro zzgl. Umsatzsteuer und der Gebühren zur Fortführung des Liegenschaftskatasters an. Gebührenermäßigungen sind unter bestimmten Bedingungen zulässig.
Rechtsgrundlage