Ermittlung von Grundstückswerten
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein bebautes oder unbebautes Grundstück verkaufen wollen, kann es sinnvoll sein, zur Festlegung des Kaufpreises den Verkehrswert (Marktwert) des Grundstücks bestimmen zu lassen. Ebenso trägt im Fall von Erbauseinandersetzungen zwischen Grundstückserben ein unabhängiges Gutachten zur Vermeidung von Streitigkeiten bei.
Die Grundstückswertermittlung ist die Ermittlung des Verkehrswertes (auch Marktwert), in der Regel durch Anwendung normierter Verfahren. Dabei sollen subjektive und besondere ungewöhnliche Einflüsse möglichst ausgeschaltet werden. Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.
Für die Grundstückswertermittlung werden nach § 192 Baugesetzbuch (BauGB) im Land Mecklenburg-Vorpommern selbstständige, unabhängige Gutachterausschüsse mit eigens dafür eingerichteten Geschäftsstellen gebildet.
Neben den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte nehmen auch speziell ausgebildete und ggf. öffentlich bestellte und vereidigte oder zertifizierte Sachverständige (Gutachter) des Landes Mecklenburg-Vorpommerns Verkehrswertermittlungen vor.
Verfahrensablauf
- Zur Erstattung eines Verkehrswertgutachtens richten Sie bitte einen entsprechenden Antrag an die Geschäftsstelle des zuständigen Gutachterausschusses.
- Zunächst erfolgt die Prüfung Ihrer Antragsberechtigung anhand der vorgelegten Unterlagen.
- Zur Vorbereitung des Gutachtens wird das Wertermittlungsobjekt (Grundstück) durch Mitarbeitende der Geschäftsstelle besichtigt, anschließend die Unterlagen ausgewertet.
- Der Gutachterausschuss besichtigt das Wertermittlungsobjekt und ermittelt den Verkehrswert.
- Das Gutachten wird fertiggestellt und an Sie versendet.
- Abschließend wird der Kostenbescheid versendet.
Zuständige Stelle
Landkreis Rostock
Gutachterausschuss für Grundstückswerte
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten für ein Verkehrswertgutachten setzen sich zusammen aus
- einer Gebühr für das Verkehrswertgutachten, die vom Wert des Wertermittlungsobjekts abhängt und
- den Auslagen für die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses.
Die Gebühr richtet sich gemäß gemäß § 193 Absatz 1 BauGB nach dem ermittelten Verkehrswert. Die Höhe der Gebühr ist in der Gutachterausschusskostenverordnung Tarifstelle 1 festgesetzt.
Für ein bebautes Grundstück mit einem Verkehrswert von EUR 300.000 beträgt die Gebühr beispielsweise EUR 1.650. Daneben werden Auslagen für die Entschädigung der an der Gutachtenerstattung beteiligten ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses erhoben.