Bestellung eines gesetzlichen Vertreters
Leistungsbeschreibung
Die Bearbeitung der Anträge auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters erfolgt auf der Grundlage des Art. 233 § 2 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Danach bestellt der Landkreis einen gesetzlichen Vertreter, wenn der Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthalt nicht festzustellen ist und ein Bedürfnis besteht, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen.
Der gesetzliche Vertreter hat das Recht und die Pflicht für den Vermögenswert zu sorgen, insbesondere den abwesenden Eigentümer zu vertreten. Er ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.
Zuständige Stelle
Kommunalaufsichts- und Rechtsamt des Landkreises Rostock
Voraussetzungen
Es kann grundsätzlich jeder, der ein Bedürfnis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse eines bestimmten Grundstückes hat, einen Antrag auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters stellen. Häufig werden Anträge von Landwirtschaftsbetrieben und Privatpersonen, aber auch von Behörden gestellt.
Bearbeitungsdauer
Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt je nach Sachlage und Beibringung der Unterlagen bis zu 5 Monate.
Anträge / Formulare
Der Antrag kann formlos gestellt werden und soll folgendes enthalten:
- Darstellung der Sachlage
- Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszuges
- Darlegung der Ermittlungsbemühungen hinsichtlich der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer bzw. deren Erben (Anfragen bei Meldebehörden, Auskünfte der
Standesämter bzw. Vorlage der Sterbeurkunden, Auskünfte der Nachlassgerichte bzw. Vorlage der Erbscheine/Testamente) - Begründung des Bedürfnisses zur Bestellung des Vertreters
- Vorschlag, wer zum Vertreter bestellt werden soll – bei Eigentümergemeinschaften ein Mitglied dieser Gemeinschaft
eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (z. B. die Belegenheitsgemeinde) - bei Veräußerungsabsicht – Darlegung des Verkaufszwecks
Dem schriftlichen Antrag ist ein aktueller Grundbuchauszug, sowie sämtlicher Schriftverkehr zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers beizufügen.