Beschäftigungserlaubnis beantragen
Leistungsbeschreibung
Ausländer ohne Aufenthaltstitel – beispielsweise Inhaber einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung – dürfen einer Beschäftigung ausschließlich mit Zustimmung der Ausländerbehörde nachgehen. Je nach Dokument müssen dafür unterschiedliche Voraussetzungen geprüft werden.
Inhaber einer Aufenthaltsgestattung dürfen für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Weiterhin ist die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für Gestattungsinhaber zu versagen, wenn
- das Asylverfahren innerhalb von neun Monaten nach Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist
- die Bundesagentur für Arbeit nicht zugestimmt hat
- der Ausländer Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftslandes entsprechend § 29a Asylgesetz (AsylG) ist und
- der Asylantrag als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde.
Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder von einer Zustimmung durch die Bundesagentur abgesehen werden kann.
Geduldeten Ausländern ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu versagen, wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu erlangen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können oder sie Staatsangehörige eines sicheren Herkunftslandes nach § 29a AsylG sind und ihr nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte aufgrund einer Beratung nach § 24 Abs. 1 AsylG beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Die arbeitsrechtliche Prüfung erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit, die ausländerrechtlichen Voraussetzungen werden durch die jeweils zuständige Ausländerbehörde geprüft.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist in Form der vollständig ausgefüllten "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Der vollständige Antrag wird dann an die Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung weitergeleitet. Die Entscheidung über den Antrag erhält der Ausländer dann, nach Rückmeldung der Bundesagentur, von der Ausländerbehörde, bei der der Antrag gestellt wurde.
Bei einem ununterbrochenen vierjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik entfällt die Beteiligung der Bundesagentur.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten (je nach Wohnort die Landrätin oder der Landrat des Landkreises beziehungsweise die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt).
Voraussetzungen
Der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist in Form der vollständig ausgefüllten "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Der vollständige Antrag wird dann an die Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung weitergeleitet. Die Entscheidung über den Antrag erhält der Ausländer dann, nach Rückmeldung der Bundesagentur, von der Ausländerbehörde, bei der der Antrag gestellt wurde.
Bei einem ununterbrochenen vierjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik entfällt die Beteiligung der Bundesagentur.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die vollständige vom Arbeitgeber ausgefüllte "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" ist einzureichen.
Bei Verlängerungsanträgen sind der Erklärung zusätzlich die Lohn- und Gehaltsnachweise der ersten und letzten beiden Beschäftigungsmonate beizulegen.