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Wenn eine Webstatistik eingericht und erlaubt ist, wird das Besucherverhalten analysiert: "Welche Seite wird wann für wie lange aufgerufen."
Diese Statistik hilft dem Betreiber der Website, diese zu optimieren und für die Besucher zugänglicher zu gestalten.

Zuverlässigkeitsprüfung nach § 25 Abs. ProstSchG

Leistungsbeschreibung

Genehmigung einer Erlaubnis zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes in Form von Prostitutionsstätten, Prostitutionsfahrzeuge, Prostitutionsveranstaltung oder Prostitutionsvermittlung

Verfahrensablauf

Antragstellung

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock

Kreisordnungsamt

Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Voraussetzungen

Vorlage eines vollständig ausgefüllten Betriebskonzepts, Volljährigkeit, Vorliegen gewerberechtliche Zuverlässigkeit, Mitteilung der persönlichen Daten sowie der Anschrift bei natürlichen Personen und ggf. Geschäftsführer*in; bei Firmen die Anschrift der Firma sowie Nummer des Registerblattes und der Sitz, Mitteilung Ort und Art des Prostitutionsgewerbes

Welche Unterlagen werden benötigt?

siehe Voraussetzungen

Welche Gebühren fallen an?

150 € bis 1500 Euro

Welche Fristen muss ich beachten?

Vor Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung ist diese 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen; vor Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs an mehr als 2 aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer behörde, hat dies 2 Wochen vor der Aufstellung anzuzeigen

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Einzelfall

Was sollte ich noch wissen?

Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bleiben unberührt. Die Zuverlässigkeitsprüfung der Erlaubnisnhaber*in, Stellvertreter*in und Personen, die im Betrieb als Leitung oder Beaufsichtigung eingesetzt werden wird regelmäßig, spätestens nach 3 Jahren, erneut überprüft.