Jägerprüfung

Leistungsbeschreibung

Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, dass der Bewerber im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muss in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock

Kreisordnungsamt

Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Untere Jagdbehörde

Voraussetzungen

diverse Änderungen laut Jägerprüfungsverordnung M-V vom 23.03.2016 in der aktuellen Fassung - u. a. mindestens 130 Stunden und Weiteres

Welche Unterlagen werden benötigt?

zur Anmeldung werden benötigt:

  • Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebescheinigung
  • vollständig ausgefülltes Anmeldeformular

Welche Gebühren fallen an?

280 Euro laut Gebühren Nr. 1.1 Jagdgebührenverordnung M-V vom 27.02.2016 in aktueller Fassung

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