Schießen außerhalb von Schießstätten (Schießerlaubnis)

Leistungsbeschreibung

Es gibt die unterschiedlichste Notwendigkeiten für die eine Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten erforderlich ist. U. a. die Brauchtumspflege, aus besonderen Anlässen (Luftgewehrschießen auf Volksfesten o.ä.), das Schießen von Gehegewild oder anderer dauernd in Freien gehaltenen oder frei lebenden Tierarten. Es ist dabei grundsätzlich zu differenzieren aus welchen Gründen das Schießen außerhalb einer hierfür zugelassenen Schießstätte erfolgen soll. U. a. für solche Vorhaben bedarf es einer waffenrechtlichen Schießerlaubnis, für rechtzeitig vor beabsichtigten Ausführung zu beantragen ist.

An wen muss ich mich wenden?

für den Wohnsitz bzw. die Örtlichkeit zuständige Waffenbehörde

Zuständige Stelle

Waffenbehörde des Landkreises Rostock

Voraussetzungen

nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 5 WaffG müssen erfüllt sein und sind ggf. bei Antragstellung bereits nachzuweisen

u.a.

rechtzeitige Antragstellung, Bedürfnisnachweis (u. a. Gehegebetreiber, Verein zur Brauchtumspflege, Tierhalter/-eigentümer, Veranstalter), Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung für den beantragten Zweck

Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung werden durch die zuständige Behörde geprüft. Nachweise der Sachkunde, des Bedürfnisses sowie der Haftpflichtversicherung sind durch die antragstellenden Personen zu erbringen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

vollständiger Antrag, Nachweis Bedürfnis - bitte Voraussetzungen im WaffG beachten

Welche Gebühren fallen an?

50,00 bis 200,00 Euro: Für die Erteilung der Erlaubnis, je nach Aufwand der Behörde.

Welche Fristen muss ich beachten?

rechtzeitige Antragstellung sodass eine ausreichende Bearbeitungs-/Prüfungszeit möglich ist

Bearbeitungsdauer

je nach Antragstellung bis zu 6 Wochen

Rechtsgrundlage

§§ 10 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 5 WaffG

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