Ortsveränderliche Schießstätte: Aufnahme oder Beendigung des Betriebs anzeigen
Leistungsbeschreibung
Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
An wen muss ich mich wenden?
Das für Waffenrecht zuständige Sachgebiet / der für Waffenrecht zuständige Fachdienst
Zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte in Mecklenburg-Vorpommern
Voraussetzungen
Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.
Welche Gebühren fallen an?
entfallen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Die Anzeige kann formlos erfolgen.
Ein Service des Landes Mecklenburg-Vorpommern