Ortsveränderliche Schießstätte: Aufnahme oder Beendigung des Betriebs anzeigen

Leistungsbeschreibung

Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Zuständige Stelle

Waffenbehörde

Voraussetzungen

Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.  

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Bearbeitungsdauer

keine

Ein Service des Landes Mecklenburg-Vorpommern

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