Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Leistungsbeschreibung

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stellt den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Menschen sicher.

Es handelt sich um eine steuerfinanzierte Leistung, die von der Allgemeinheit getragen wird.

Anspruch auf diese Leistung haben Menschen, die

  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und
  • die Regelaltersgrenze im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben (65 Jahre plus x Monate) oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Absatz 2 der gesetzlichen Rentenversicherung sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.


Diese Leistung der Sozialhilfe wird nur auf Antrag gewährt.

Der Bedarf umfasst u. a.:

  • den für den Leistungsberechtigten maßgeblichen Regelsatz nach den Regelbedarfsstufen,
  • die Bedarfe für Unterkunft und Heizung:
  • bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Miete und Mietnebenkosten),
  • bei Leistungsberechtigten in Einrichtungen die durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des zuständigen Trägers der Sozialhilfe
  • eventuell zusätzliche Bedarfe (z. B. Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes im Falle eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G),
  • eventuelle Bedarfe für Bildung und Teilhabe,
  • eventuell ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 SGB XII,
  • eventuell ein Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften nach § 37a SGB XII (bei Personen, die in dem Monat ihres erstmaligen Rentenbezuges bis zum tatsächlichen Zufluss der Rente ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten können).


Besondere Regelungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung bestehen für leistungsberechtigte Personen in Mehrpersonenhaushalten (Zusammenleben mit mindestens einem Elternteil, einem volljährigen Geschwisterkind oder einem volljährigen Kind), sofern sie nicht vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet sind

oder

bei Wohngemeinschaften

oder

in sonstigen Unterkünften (z. B. Zimmer in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und Wohnwagen auf Campingplätzen bis hin zu Notquartieren.

Die Leistungsgewährung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen ab Antragstellung, wobei der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats beginnt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Für Zeiträume vor der Antragstellung erfolgt keine (rückwirkende) Leistungsgewährung.

Hinsichtlich einer vorläufigen Entscheidung über die Erbringung von Geldleistungen an den Antragsteller gelten die besonderen Regelungen der §§ 44a und 44b SGB XII.

Die Besonderheit bei dieser Sozialleistung besteht darin, dass Kinder bzw. Eltern erst zum Unterhalt herangezogen werden, wenn sie über ein jährliches Gesamteinkommen von über 100.000 Euro verfügen.

Besonders zu beachten ist ferner, dass Leistungsbezieher, die sich bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, im Regelfall nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen erhalten.

Wer seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragstellung selbst herbeigeführt hat, erhält keine Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Verfahrensablauf

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung müssen Sie persönlich beantragen.

  • Vereinbaren Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Sozialamt ein Beratungsgespräch. Nehmen Sie ggf. vor dem Termin zur Verfügung gestellte Formulare soweit als möglich ausgefüllt und alle weiteren erbetenen Unterlagen zu diesem Gespräch mit.
  • Füllen Sie im Rahmen des Beratungsgespräches den Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung abschließend aus.
  • Das Sozialamt muss über Ihren Antrag entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
    Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
  • In beiden Fällen muss der Bescheid die Grundlagen der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit enthalten, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
  • Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisung auch das Konto eines Dritten angeben.
  • Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich Ihrem zuständigen Sozialamt mitzuteilen.

    Hinweis: Haben Sie kein Konto, erhalten Sie die Leistungen per Zahlungsanweisung zur Verrechnung. Die hierdurch entstehenden Kosten müssen Sie selbst tragen. Können Sie nachweisen, dass Ihnen die gesetzlich zustehende Einrichtung eines Bankkontos ohne eigenes Verschulden unmöglich ist, übernimmt das Sozialamt hierfür die Kosten. Eine Barscheckauszahlung ist nicht möglich.

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock
Sozialamt

Voraussetzungen

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stellt den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Menschen sicher. Es handelt sich um eine steuerfinanzierte Leistung, die von der Allgemeinheit getragen wird. Anspruch auf diese Leistung haben Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und die Regelaltersgrenze im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben (65 Jahre plus x Monate) oder das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Absatz 2 der gesetzlichen Rentenversicherung sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung 
  • Nachweise einer befristeten vollen Erwerbsminderung in Form von Rentenbescheid oder ärztlichen Attesten
  • Einkommensnachweise, beispielsweise zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
  • Vermögensnachweise, beispielsweise Sparguthaben
  • Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
  • Nachweise über Ausgaben, neben Miethöhe und Mietzahlung vor allem zu Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung 


Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen, zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen. 

Welche Gebühren fallen an?

keine

Bearbeitungsdauer

Die Dauer der Bearbeitung eingehender Anträge hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab.

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