Ökokonto
Leistungsbeschreibung
Maßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung von Natur und Landschaft dienen, können einem später vorgenommenen Eingriff als Kompensation zugeordnet werden. Voraussetzung ist, dass den Maßnahmen vor ihrer Durchführung von der Naturschutzbehörde zugestimmt wurde und die Maßnahmen nach ihrer Durchführung die Anerkennung erhalten haben. Ökokontomaßnahmen sind nach ihrer Anerkennung frei handelbar.
Verfahrensablauf
Zuständige Stelle
Landkreis Rostock
Umweltamt
Untere Naturschutzbehörde
Voraussetzungen
Welche Gebühren fallen an?
30 - 1.800 EURO nach Gebührennummerngruppe 200 der Naturschutzkostenverordnung M-V
Rechtsgrundlage
§ 16 BNatSchG
§ 12 Abs. 5 NatSchAG M-V
Verordnung zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen, zur Einrichtung von Verzeichnissen und zur Anerkennung von Flächenagenturen im Land Mecklenburg-Vorpommern