Erlaubnis für einen Erdaufschluss beantragen

Leistungsbeschreibung

Gerade im Zusammenhang mit Bauvorhaben können Bodeneingriffe das Grundwasser gefährden. Bodeneingriffe erfolgen im diesem Zusammenhang beispielsweise durch Erdarbeiten und Bohrungen für:

  • unterkellerte Gebäude,
  • Pfahlgründungen oder
  • Baugrundsondierungen oder Bohrungen.

Hier wird zum Teil so tief in den Boden eingedrungen, dass die Qualität oder die Fließrichtung des Grundwassers dadurch beeinflusst werden kann. Auch kann durch Bodeneingriffe ein direkter oder indirekter Kontakt zum Grundwasser entstehen. Das kann beispielsweise passieren, wenn Bodenschichten durchstoßen werden, die das darunter liegende Grundwasser vor Verunreinigungen schützen. Jeder Bodeneingriff muss daher bei uns rechtzeitig angezeigt werden.

Um Grundwasserschäden zu vermeiden, gibt es ein zweistufiges Verfahren:

1. Nach Eingang der Anzeige prüfen wir, ob Grundwasserschäden zu befürchten sind. Ist das nicht der Fall, reicht die Anzeige des Bodeneingriffs aus.

2. Falls aber Grundwasserschäden zu befürchten sind, müssen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragen.

Bei einer Endtiefe von mehr als 100 m wird durch die untere Wasserbehörde der Geologische Dienst des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie beteiligt.

Zuständige Stelle

Untere Wasserbehörde

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Erläuterungen (Grund des Eingriffes, Tiefe des Eingriffs)
  • Lageplan
  • Geologische Einschätzung

Voraussetzung für eine schnellstmögliche Bearbeitung ist die Vorlage vollständiger Unterlagen.

Welche Gebühren fallen an?

Kostenrahmen: EUR 50,00 - 1.000

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag sollte einen Monat vor geplanter Verwirklichung des Vorhabens eingereicht werden.

Was sollte ich noch wissen?

Für Bohrungen gilt nach § 8 Geologiedatengesetz eine Anzeigepflicht beim Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie, sowie für Bohrungen >100m u. GOK. nach § 127 Bundesberggesetz zusätzlich eine Anzeigepflicht beim Bergamt Mecklenburg-Vorpommern, die durch den Antragsteller selbst wahrzunehmen ist.

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