Bauabnahme und Baukontrolle
Leistungsbeschreibung
Die Bauaufsichtsbehörde hat die Möglichkeit, die Pflichten der Beteiligten am Bau sowie die Einhaltung der Anforderungen der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften jederzeit zu kontrollieren. Die Bauüberwachung dient zur Überprüfung der Vorgaben in der Baugenehmigung und gegebenenfalls zur Feststellung von baulichen Mängeln.
Die Tätigkeit der allgemeinen Bauüberwachung ist in § 81 Absatz 1 LBauO M-V geregelt. Die Bauüberwachung liegt als "Kann-Bestimmung" im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde; sie ist unabhängig von der Dauer und Intensität des Bauvorganges, der Art, Größe, Schwierigkeit und Bedeutung des Bauvorhabens und vom bauaufsichtlichen Verfahren auszuüben.
Die verbindliche Überwachung der Bauausführung baulicher Anlagen nach § 66 Absatz 3 LBauO M-V ist in § 81 Absatz 2 LBauO M-V geregelt. Danach sind die bauaufsichtlich geprüften Standsicherheits- bzw. Brandschutznachweise grundsätzlich zu überwachen.
Die aufgrund der Rechtsverordnung nach § 85 Absatz 2 erlassene Bauprüfverordnung (BauPrüfVO M-V) regelt im 2. bzw. 3. Teil die Aufgabenerledigung der Prüfingenieure für Standsicherheit bzw. Brandschutz. In § 17 Absatz 5 bzw. in § 27 Absatz 1 BauPrüfVO M-V ist das Erfordernis der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung hinsichtlich des geprüften Standsicherheits- bzw. Brandschutznachweises durch diese Prüfsachverständige festgeschrieben.
Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen zu Prüfzwecken entnommen werden (§ 81 Absatz 3 LBauO M-V).
Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden (§ 82 Absatz 1 LBauO M-V).
Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Zutritt zu Grundstücken und Anlagen einschließlich Wohnungen sowie Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse, Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu gewähren (§ 58 Absatz 3; § 81 Absatz 4 LBauO M-V).
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten, sowie Mittelgaragen und Großgaragen, ist die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung vom Nachweisersteller oder einem anderen Nachweisberechtigten (§ 66 Absatz 2 Satz 3 LBauO M-V) zu bestätigen.
Gemäß § 82 Absatz 2 LBauO M-V muss der Bauherr die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens 2 Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzeigen.
Fliegenden Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung angezeigt wurde. Die Bauaufsichtsbehörde kann vor Inbetriebnahme eine Gebrauchsabnahme durchführen. Das Ergebnis ist in das Prüfbuch einzutragen. (§ 76 Absatz 6 LBauO M-V)
Zuständige Stelle
Landkreis Rostock
Bauamt
Sachgebiet Ordnungsrecht/Widersprüche
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Bauvorlagen
- Standsicherheitsnachweis
- Brandschutznachweis
- Genehmigungen
- Zulassungen
- Prüfzeugnisse
- Übereinstimmungszertifikate
- Zeugnisse
- Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten
- Bautagebücher
Welche Gebühren fallen an?
Allgemeine Bauüberwachungen nach § 81 Absatz 1 LBauO M-V sind nicht kostenpflichtig, soweit keine Verstöße gegen Rechtsvorschriften festgestellt werden. Für die Überwachungstätigkeit bezüglich der Standsicherheit und des Brandschutzes nach § 81 Absatz 2 LBauO M-V sind nach § 41 Absatz 5 und § 44 BauPrüfVO M-V Gebühren nach Zeitaufwand zu entrichten.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Die Ausführungsgenehmigung sowie die Ausstellung des Prüfbuches für fliegende Bauten erfolgt nicht durch die untere Bauaufsichtsbehörde, sondern durch die zuständige Stelle des TÜV Süd.