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Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 BauGB

Leistungsbeschreibung

Eine Veränderungssperre ist nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) ein Sicherungsinstrument, mit dem Gemeinden kurzzeitig keine weiteren Baugenehmigungen auf einem bestimmten Gebiet erlassen. Es gibt also eine Sperre für bauliche Veränderungen auf diesem Gebiet. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von einer Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock

Bauamt

Sachgebiet Untere Bauaufsichtsbehörde

Welche Unterlagen werden benötigt?

schriftlicher Antrag mit Begründung