Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 BauGB
Leistungsbeschreibung
Eine Veränderungssperre ist nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) ein Sicherungsinstrument, mit dem Gemeinden kurzzeitig keine weiteren Baugenehmigungen auf einem bestimmten Gebiet erlassen. Es gibt also eine Sperre für bauliche Veränderungen auf diesem Gebiet. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von einer Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
Zuständige Stelle
Landkreis Rostock
Bauamt
Sachgebiet Untere Bauaufsichtsbehörde
Welche Unterlagen werden benötigt?
schriftlicher Antrag mit Begründung