Sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 BauGB
Leistungsbeschreibung
Damit die für das festgesetzte Sanierungsgebiet angestrebten städtebaulichen Ziele zur Behebung oder Abminderung städtebaulicher Missstände von der Gemeinde auch erreicht
werden können, hat der Gesetzgeber zugunsten der Gemeinde für bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge, die Grundstückseigentümer in dem Sanierungsgebiet vornehmen können, eine Genehmigungspflicht eingeführt.
Verfahrensablauf
Einreichung des Antrages auf sanierungsrechtliche Genehmigung einschließlich der aufgeführten Unterlagen; Prüfung durch die Gemeinde oder durch die untere
Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde; Erteilung oder Ablehnung des Antrages
An wen muss ich mich wenden?
Bauamt der Gemeinde oder Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock
Zuständige Stelle
Gemeinde bei verfahrensfreien Vorhaben gemäß § 61 LBauO M-V und sonstigen Vorhaben
Untere Bauaufsichtsbehörde bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben gemäß § 63 und § 64 LBauO M-V oder baurechtlichen Zustimmungen
Voraussetzungen
Vorhaben muss im Geltungsbereich des festgesetzten Sanierungsgebietes der Gemeinde liegen und sofern es sich um eine genehmigungspflichtiges Vorhaben
gemäß § 144 Abs. 1 und 2 BauGB handelt
Welche Unterlagen werden benötigt?
Folgende Unterlagen sind für den Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung in 2-facher Ausführung vorzulegen:
- Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB
- aktuelle Flurkarte
- Lageplan M 1:500
- Grundriss-, Schnitt- und Ansichtszeichnung M 1:100
- Baubeschreibung
Welche Gebühren fallen an?
Prüfung durch Gemeinde (Gebührensatzung der Gemeinde)
Prüfung durch Untere Bauaufsichtsbehörde:
- einfache bauliche Anlagen = 32 €
- Ein- und Zweifamilienhäuser = 64 €
- Mehrfamilienhäuser und Geschäftshäuser = 128 €
Welche Fristen muss ich beachten?
Gemeinde: max. 1 Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen
Untere Bauaufsichtsbehörde: max. 2 Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen; Verlängerung der Genehmigungsfrist um max. 2 Monate (§ 145 Abs. 1 Satz 3 BauGB)
Bearbeitungsdauer
Gemeinde: max. 1 Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen
Untere Bauaufsichtsbehörde: max. 2 Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen