Abbruchgenehmigung nach § 61 Abs. 3 i.V.m. § 63 LBauO M-V
Leistungsbeschreibung
Ist die zu beseitigende bauliche Anlage als Denkmal in die Denkmalliste eingetragen, ist grundsätzlich eine Baugenehmigung (Abbruchgenehmigung) vor Beseitigung einzuholen. Bei nicht freistehenden Gebäude und Gebäuden der Gebäudeklassen 2, 4 und 5 muss vor der Beseitigung die Standsicherheit des Gebäudes oder Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Absatz 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. Dies gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.
Verfahrensablauf
Die untere Bauaufsichtsbehörde nimmt im Falle der Anzeigepflicht nach § 61 Absatz 3 Satz 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern die Anzeige und den Nachweis des qualifizierten Tragwerksplaners entgegen und prüft deren Vollständigkeit.
Ist für die Beseitigung einer Anlage eine Baugenehmigung erforderlich, ist der Bauantrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Diese prüft den Bauantrag und trifft die Entscheidung. Sie beteiligt diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag vorgeschrieben ist, oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann.
Zuständige Stelle
Landkreis Rostock
Bauamt
Sachgebiet Untere Bauaufsichtsbehörde
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Abbruchanzeige ( Bauantrag zur Beseitigung einer Anlage)
- Standsicherheitsnachweis benachbarter Gebäude
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Baugebührenverordnung M-V.
Rechtsgrundlage
§ 61 Abs. 3 i.V.m. § 63 LBauO M-V