Vaterschaftsanerkennung/Zustimmungserklärung

Leistungsbeschreibung

Sofern die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, kann die Vaterschaft öffentlich beurkundet werden. Die Vaterschaft kann auch schon vor der Geburt des Kindes beurkundet werden. Zur wirksamen Vaterschaftsanerkennung ist die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich.

Verfahrensablauf

Für die Anerkennung der Vaterschaft ist das persönliche Erscheinen vor einer Urkundsperson erforderlich. Sind die Eltern minderjährig, müssen auch die gesetzlichen Vertreter der Anerkennung zustimmen. Auch die Zustimmungserklärungen müssen persönlich vor einer Urkundsperson abgegeben werden.

Die Eltern des Kindes können die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung gemeinsam, aber auch getrennt voneinander vornehmen. Die Anerkennung der Vaterschaft wird jedoch erst wirksam, wenn alle erforderlichen Zustimmungen erfolgt sind. Falls der Mutter die elterliche Sorge nicht zusteht (z.B. weil das Kind bereits volljährig ist, ihr das Sorgerecht für das minderjährige Kind entzogen wurde oder für das Kind auf Grund der Minderjährigkeit der Mutter ein Vormund eingesetzt ist), muss auch das Kind selbst zustimmen (bei minderjährigen durch Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wie Vormund oder Pfleger).

Nach der Beurkundung werden beglaubigte Abschriften der Anerkennung der Vaterschaft und der Zustimmungserklärung der weiteren Beteiligten an das Standesamt des Geburtsortes des Kindes übermittelt. Liegen die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zur Anerkennung bereits vor der Beurkundung der Geburt durch das Standesamt vor, wird der Vater - wie bei verheirateten Eltern - von Anfang an mit im Geburtenbuch bzw. in der Geburtsurkunde eingetragen. Bei einer späteren Anerkennung wird das Geburtenregister nachträglich ergänzt. Es besteht dann die Möglichkeit, eine neue Geburtsurkunde des Kindes beim zuständigen Standesamt zu beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

  • Urkundspersonen des Amtes für Jugend und Familie des Landkreises Rostock
  • Standesbeamte
  • Notare
  • zur Beurkundung befugte Konsularbeamte deutscher Auslandsvertretungen

Vaterschaftsanerkennung kann auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung eines Vaterschaftsprozesses zur Niederschrift des Gerichtes erklärt werden.

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock

Amt für Jugend und Familie 

Sachgebiet Beistandschaften/ Amtsvormundschaften/ Beurkundungen

Voraussetzungen

Das Kind hat rechtlich gesehen noch keinen Vater. Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, ist die Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Anerkennungserklärung des Vaters:

  • Personalausweis oder Reisepass des Vaters (Vor- und Rückseite) bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung
  • vor der Geburt ein Nachweis des voraussichtlichen Geburtstermins des Kindes (z.B. Mutterpass)
  • nach der Geburt die Geburtsurkunde des Kindes; Angabe zum Familienstand

 Für die Zustimmungserklärung der Mutter:

  • Personalausweis oder Reisepass der Mutter
  • wenn die Zustimmung getrennt von der Anerkennung der Vaterschaft erfolgt, eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
  • vor der Geburt ein Nachweis des voraussichtlichen Geburtstermins des Kindes (Mutterpass)
  • nach der Geburt Geburtsurkunde des Kindes; Angabe zum Familienstand

Für weitere Zustimmungserklärungen (z.B. gesetzliche Vertreter):

  • Personalausweis oder Reisepass des Zustimmenden ggf. Nachweis über die Stellung als gesetzlicher Vertreter
  • beglaubigte Abschrift der Erklärung, zu der die Zustimmung gegeben wird

Im Einzelfall können weitere Unterlagen verlangt werden. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Im Amt für Jugend und Familie des Landkreises Rostock ist die Beurkundung kostenfrei.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anerkennung der Vaterschaft ist jederzeit - auch schon vor der Geburt des Kindes - möglich. Rechtsfolgen der Anerkennung (z.B. Unterhaltsansprüche, Staatsangehörigkeit des Kindes) können jedoch erst geltend gemacht werden, wenn die Anerkennung wirksam ist.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt maßgeblich von der Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen ab.

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