Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz
Leistungsbeschreibung
Personen, die 18 Monate Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bezogen haben und die Dauer ihres Aufenthaltes in Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, beziehen nach § 2 AsylbLG Leistungen entsprechend SGB XII.
An wen muss ich mich wenden?
Landkreis Rostock
Sozialamt
SG Asylbewerberleistungen / Integration und Unterbringung von Flüchtlingen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Um volle Leistungen nach den §§ 3 bis 6 AsylbLG zu erhalten, muss der Leistungsempfänger grundsätzlich einen Ankunftsnachweis nach § 63a des Asylgesetzes vorlegen (§ 11 Absatz 2a AsylbLG). Andernfalls erhält er nur eingeschränkte Leistungen nach § 1a AsylbLG.
Welche Gebühren fallen an?
keine