Handel mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2

Leistungsbeschreibung

Der beabsichtigte Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 ist der zuständigen Behörde mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Wenn jährlich wiederkehrend pyrotechnische Gegenstände verkauft werden, reicht die einmalige Anzeige aus.

Eine erneute Anzeige wird erforderlich, wenn sich gegenüber der Erstanzeige Veränderungen ergeben haben (z. B. Änderung der Anschrift, Änderungen bei den verantwortlichen Personen) oder der Verkauf eingestellt wird.

Für jede Verkaufseinrichtung muss eine ausreichende Anzahl verantwortlicher Personen bestellt werden, die als Aufsichtspersonen für den Verkauf und/oder die Aufbewahrung tätig werden. Diese Personen sind durch innerbetriebliche Organisation zu bestellen.

An wen muss ich mich wenden?

Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock

Kreisordnungsamt

Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie müssen Angaben zur Leitung der Verkaufsstelle/Filiale sowie zur verantwortlichen Person machen.

Ein Identifikationsdokument wird benötigt, alternativ Reisepass mit Meldebestätigung

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erstattet werden.

Was sollte ich noch wissen?

Kleine Mengen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 dürfen genehmigungsfrei aufbewahrt werden. Wenn Sie Mengen darüber hinaus aufbewahren möchten, benötigen Sie eine Genehmigung gemäß § 17 Sprengstoffgesetz.

Wenn Sie die nach § 14 Sprengstoffgesetz erforderlicher Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

Nach oben