Waffenherstellung: Erlaubnis beantragen
Leistungsbeschreibung
Für die gewerbsmäßige oder selbstständige Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition benötigen Sie eine Waffenherstellungserlaubnis. Diese erhalten Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Waffenbehörde. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Die Erlaubnis wird nur für eine natürliche Person (Einzelfirma) erteilt. Bei juristischen Personen benötigen die verantwortliche Geschäftsführerin beziehungsweise der verantwortliche Geschäftsführer oder die persönlich haftende Gesellschafterin beziehungsweise der Gesellschafter jeweils eine eigene Erlaubnis.
Wenn das Waffenherstellungsgewerbe durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betrieben werden soll oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird, dann benötigen Sie hierfür eine Stellvertretungserlaubnis. Diese beantragen Sie ebenfalls bei der zuständigen Waffenbehörde. Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten diese Erlaubnis unter denselben Voraussetzungen.
Zu diesen Voraussetzungen zählen unter anderem, der Nachweis
- der Volljährigkeit,
- der Zuverlässigkeit,
- der persönlichen Eignung und
- der Fachkunde.
Ihre Erlaubnis verliert die Gültigkeit, wenn Sie die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach erteilter Erlaubnis begonnen haben oder Sie diese ein Jahr lang nicht ausgeübt haben. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Verfahrensablauf
Zuständig ist die für den Geschäftssitz zuständige Waffenbehörde der Landkreise / kreisfreien Städte in M-V.
Zuständige Stelle
Zuständig für die Antragsbearbeitung ist die Waffenbehörde des örtlich zuständigen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt
Voraussetzungen
Sie sind volljährig, besitzen die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und die Fachkunde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sonstige Nachweise
Welche Fristen muss ich beachten?
Sofern alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, sollte eine Bearbeitungsdauer von 3 Monaten ausreichend sein.
Bearbeitungsdauer
Sofern alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, sollte eine Bearbeitungsdauer von 3 Monaten ausreichend sein.
Anträge / Formulare
Formulare erhalten sie bei der zuständigen Waffenbehörde Ihres Landkreises / Ihrer Kreisfreien Stadt oder im Internet.
Was sollte ich noch wissen?
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Waffenbehörde.
Ein Service des Landes Mecklenburg-Vorpommern